Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 7. 
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Andererseits haben die Postanstalten zuzulassen, daß im Bedarfsfalle gewöhnliche 
Briespostsendungen auch an den Vorstand in seinem Amtszimmer unmittelbar 
eingeliefert werden. 
Bei größeren Postanstalten sind nach Bedarf und Möglichkeit, entweder 
allgemein oder zu gewissen Tageszeiten, besondere Schalter für die Annahme 
amtlicher Sendungen zu eröffnen. 
Sollte es in Orten mit mehreren Postanstalten zur gleichmäßigen Verteilung 
der amtlichen Postauflieferung auf die einzelnen Postanstalten nötig sein, daß 
gewisse Stellen, Behörden u. . w. ihre Sendungen bei einer anderen Postanstalt 
aufliefern als bisher, so haben die Oberpostämter auf Veranlassung der über- 
lasteten Postanstalten die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten Ab- 
sendern zu treffen. 
Die Postanstalten müssen schon vor Beginn der Zählung einen liberblick darüber 
gewinnen, welche öffentliche Stellen, Behörden und Organe für sie während der 
Zählzeit als amtliche Absender in Betracht kommen. 
Zu diesem Behufe haben die sämtlichen in den Verzeichnissen I und II als 
Absender genannten öffentlichen Stellen, Behörden und Organe derjenigen Post- 
anstalt, bei welcher sie ihre Postsendungen während der Zählzeit aufliefern wollen, 
hievon innerhalb 10 Tagen nach dem Erscheinen dieser Bekannt- 
machung schriftliche Mitteilung zu machen. 
In der Mitteilung muß die volle amtliche Bezeichnung des treffenden Ab- 
senders enthalten sein. 
Die nachstehend genannten amtlichen Absender haben gleichzeitig der ihnen 
vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde anzuzeigen, daß die vorgeschriebene Mit- 
teilung an die von ihnen ausersehene Aufgabepostanstalt gerichtet wurde. Zu 
dieser Vollzugsanzeige sind verpflichtet: 
die Distrikts= und praktischen Tierärzte, welche mit amtlichen Funktionen 
betraut sind, 
die Orts-Vieh= und Pferdeversicherungsvereine, welche der Landesanstalt 
angeschlossen sind, « 
die distriktiven Wohltätigkeitsanstalten einschließlich der Distriktskranken— 
anstalten, 
die distriktiven Erziehungs= und Unterrichtsanstalten, 
die gemeindlichen Erziehungs und Unterrichtsanstalten in mittelbaren 
Gemeinden, 
On
	        
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