Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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85. 
Der Eisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach 
Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen. 
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine zuzustellen. 
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens 
8 Tage vor dem Sitzungstermine bei dem Staatsministerium für Berkehrsangelegenheiten 
§ 6. 
Den Vorsitz im Eisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten 
einzubringen. 
oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Eisenbahnrates werden nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn- 
verwaltungsbehörden oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen. 
87. 
Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates geschieht nach Stimmenmehrheit, wobei 
der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat. 
Über die Sitzungen des Eisenbahnrates wird ein Protokoll ausgenommen, aus welchem 
der Gang der Verhandlung, die gutachtlichen Außerungen des Eisenbahnrates und gegebenenfalls 
die Anschauungen der Minderheit zu entnehmen sind. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, eine schriftliche Begründung seiner Anschauung dem 
§ 8. 
Die Mitglieder des Eisenbahnrates üben ihre Funktion als Ehrenamt. 
Die nicht in München wohnenden Mitglieder erhalten behufs Teilnahme an den 
Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt in beliebiger Wagenklasse auf den bayerischen Staatsbahnen. 
Protokoll beizugeben. 
  
Aöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 6. Juni 1907 allergnädigst 
bewogen gefunden, dem K. Kämmerer, Staats- 
rate i. a. o. D., außerordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am K. Preu- 
ßischen Hofe, Bevollmächtigten Bayerns zum 
Bundesrate, Hugo Grafen von und zu 
Lerchenfeld auf Köfering und Schön- 
berg, die Bewilligung zur Annahme und zum 
Tragen des ihm von Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten zur Lippe verliehenen Ehrenkreuzes 
I. Klasse des Fürstlich Lippischen Hausordens 
zu erteilen.
	        
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