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85.
Der Eisenbahnrat wird von dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten nach
Bedürfnis, mindestens aber zweimal jährlich berufen.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine zuzustellen.
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens
8 Tage vor dem Sitzungstermine bei dem Staatsministerium für Berkehrsangelegenheiten
§ 6.
Den Vorsitz im Eisenbahnrate führt der Staatsminister für Verkehrsangelegenheiten
einzubringen.
oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter.
Zu den Sitzungen des Eisenbahnrates werden nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn-
verwaltungsbehörden oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen.
87.
Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrates geschieht nach Stimmenmehrheit, wobei
der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat.
Über die Sitzungen des Eisenbahnrates wird ein Protokoll ausgenommen, aus welchem
der Gang der Verhandlung, die gutachtlichen Außerungen des Eisenbahnrates und gegebenenfalls
die Anschauungen der Minderheit zu entnehmen sind.
Jedes Mitglied ist berechtigt, eine schriftliche Begründung seiner Anschauung dem
§ 8.
Die Mitglieder des Eisenbahnrates üben ihre Funktion als Ehrenamt.
Die nicht in München wohnenden Mitglieder erhalten behufs Teilnahme an den
Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt in beliebiger Wagenklasse auf den bayerischen Staatsbahnen.
Protokoll beizugeben.
Aöniglich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 6. Juni 1907 allergnädigst
bewogen gefunden, dem K. Kämmerer, Staats-
rate i. a. o. D., außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister am K. Preu-
ßischen Hofe, Bevollmächtigten Bayerns zum
Bundesrate, Hugo Grafen von und zu
Lerchenfeld auf Köfering und Schön-
berg, die Bewilligung zur Annahme und zum
Tragen des ihm von Seiner Durchlaucht dem
Fürsten zur Lippe verliehenen Ehrenkreuzes
I. Klasse des Fürstlich Lippischen Hausordens
zu erteilen.