Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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10. 
die gemeindlich verwalteten Wohltätigkeitsanstalten und Wohltätigkeits— 
stiftungen in mittelbaren Gemeinden, 
die gemeindlich verwalteten Unterrichts- und Kultusstiftungen in mittel— 
baren Gemeinden, 
die örtlichen Stiftungserziehungs- und Unterrichtsanstalten in mittelbaren 
Gemeinden, 
die Verwaltungen der Kirchenstiftungen und die unter der gleichen Ver— 
waltung stehenden übrigen Kultusstiftungen. 
Auf Grund der Vollzugsanzeigen haben die Distriktsverwaltungsbehörden 
zu prüfen, ob die sämtlichen vorbezeichneten Absender ihres Bezirks die vor— 
geschriebene Mitteilung an die Aufgabepostanstalt gerichtet haben. Ist dies nicht 
der Fall, so ist die alsbaldige Nachholung zu veranlassen. 
Von den öffentlichen Stellen, Behörden und Organen wird erwartet, daß sie bei 
Auflieferung ihrer Postsendungen genau nach den vorstehenden Anordnungen und 
den mit den Postanstalten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarungen ver— 
fahren. Insbesondere haben die Amtsvorstände das mit der Postaufgabe betraute 
Personal nach dieser Richtung fortlaufend zu überwachen. Nehmen sie Zuwider- 
handlungen wahr oder werden ihnen solche von den beteiligten Postanstalten ge- 
meldet, so haben sie unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. 
Auf die gegenwärtige Bekanntmachung ist durch Hinweis in den Kreisamts- 
und Bezirksamtsblättern aufmerksam zu machen. Auch in sonstiger Weise ist 
für tunlichste Verbreitung zu sorgen. 
München, den 30. Januar 1907. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. u. Frauendorfer. 
v. Pfaff.
	        
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