Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet: 
9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von Stoffen der 
Ziffer Za verwendeten Wagen zu desinfizieren, und zwar: 
sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren her- 
stammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- 
und Klauenseuche behaftet waren, andernfalls alle 4 Wochen. 
4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10 und 11. 
III. In Nr. XXXVer: 
1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung: 
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 
10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent mit Kollodium= 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin), 
2. Vor dem mit „Anagon-Sprengpulver“ beginnenden Absatze wird eingeschaltet: 
Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, 
Ammonium-, Kalium= und Barium-Oxalat, Kochsalz sowie höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin), 
3Z. Hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absatze wird eingefügt: 
Neuwestfalit (Gemenge aus Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl, 
Kohlenwasserstoffen, mindestens 16 Prozent neutralen Salzen, z. B. 
Alkalichloriden, ferner aus Nitronaphthalin, höchstens 1 Prozent 
Kollodiumwolle, aus Nitrotoluolen — und zwar höchstens 20 Prozent 
Dinitrotoluol oder Mono= und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent 
Trinitrotoluol, dieses auch mit Zusatz anderer Nitrotoluole bis zu 
20 Prozent der Gesamtmenge — und endlich aus höchstens 10 Prozent 
Baryt-, Kali= oder Natronsalpeter oder aus höchstens 10 Prozent 
von Mischungen dieser Salpeterarten oder, bei gleichzeitigem Gehalt 
an Trinitrotoluol, aus höchstens 5 Prozent dieser Stoffe), 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 11. Juli 1907. 
v. Frauendorfer. 
Nr. 15719. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Rosen- 
heim 4%ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 1000.000 Mark 
und zwar Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 —M in den Verkehr bringe. 
München, den 11. Juli 1907. 
v. GBrettreich.
	        
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