Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 42. 533 
führen und auf zweigleisigen Strecken 
verkehren, wo alle Züge einander 
mit derselben Geschwindigkeit folgen; 
b) der erste Wagen bei den übrigen mit 
mehr als 50 km Geschwindigkeit 
fahrenden Zügen. 
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post= und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen 
und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. 
  
§658. 
1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die 
Spitze und den Schluß erkennen lassen. 
Der Schluß eines aus mehreren Fahr- 
zeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn 
kenntlich zu machen; für Übergabezüge können 
von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zuge- 
lassen werden. 
Bei Nahpersonenzügen im Vorortverkehr 
und Lokalzügen, die mit keiner größeren Ge- 
schwindigkeit als 70 km in der Stunde ver- 
kehren und bei denen sämtliche Wagen an 
die durchgehende Bremse (8§ 35 G)) ange- 
schlossen sind, ist es nicht erforderlich, daß 
das Schlußsignal auch nach vorn sichtbar ist. 
(2) Vor Wegübergängen ohne Schranken ist 
die Läutevorrichtung (§ 36 (8)) von der nach 
818 uo) gekennzeichneten Stelle ab in Tätig- 
keit zu setzen. Wird ein Zug ohne führende 
Lokomotive geschoben, so hat der auf dem 
6 vordersten Wagen befindliche Beamte (§ 67 (0) 
zu läuten. 
8 61. 
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten missen während 
der Fahrt der Züge aufgehängt sein. 
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