Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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1. Für die Eichung: 
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung der Genauigkeit 
der Angaben einschließlich der Stempelung .. .12,00 A, 
b) für die Wagen . . . .2,00,,, 
c)furdasMaß... . 1,50 „ 
4) für die Gewichte die Gebühren für Hondelsgewicht. 
Außerdem für Berichtigung des Zerstreuers 5,00 AÆ, 
2. Für Prüfung ohne Stempelung: 
a) für die allgemeine Untersuchung und die Prüfung der Genauigkeit 
der Angaben 9ppp9pp9p9p9p99p9p9p2400 “., 
D) für die Wage " 1,50 „ „ 
c) für das Maß . . 1,00 % 7 
d) für die Gewichte die Gebühren für Handelsgewichte. 
München, den 23. Juli 1907. 
v. Brettreich. 
— — — — — —— — — — — — 
  
Nr. 1100. 
Bekanntmachung, Abänderung und Ergänzung der Eichordnung für das Königreich Bayern vom 
1. August 1885 betreffend. Vom 23. Juli 1907. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die K. Normal-Eichungs-Kommission folgende Vor- 
schriften: 
Artikel 1. 
Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
Die Vorschrift im § 10 der Eichordnung unter Ziffer 5 erhält folgenden Zusatz: 
Derartige Verstärkungen des Randes sind entbehrlich bei den aus einem 
Stücke getriebenen Randmaßen von 1 Liter Inhalt und weniger, sofern deren 
Blechstärke mindestens 1 Millimeter beträgt. 
Artikel 2. 
Eichung von Fässern. 
Die Vorschriften im § 20 der Eichordnung über die Stempelung von Fässern werden, 
wie folgt, abgeändert und ergänzt:
	        
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