Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  43.  541

§  3.

1.  Die  zur  Bewegung  des  Maßes  dienende  Einrichtung  (auf  Rollen  bewegliche  Plattform
  oder  ähnliches)  muß  so  angeordnet  sein,  daß  dieses  auf  unveränderlicher  Bahn  leicht
und  ohne  andere  Teile  merklich  zu  erschüttern  in  die  für  die  Füllung  geeignete  Stellung
(Füllstellung)  sowie  unter  das  eine  Seitengehänge  der  Wage  geschoben  werden  kann.

2.  Durch  Anbringung  eines  Anschlags  und  Riegels  oder  ähnlicher  Einrichtungen  muß
dafür  gesorgt  sein,  daß  das  Maß  mit  Sicherheit  stets  in  die  gleiche  Füllstellung  gebracht
und  darin  während  der  Füllung  unveränderlich  festgehalten  werden  kann.

Das  Maß  muß  in  der  Füllstellung  horizontal  ausgerichtet  sein.

8  4.

1.  Der  Fülltrichter  soll  im  allgemeinen  die  Form  eines  abgestumpften  Kegels  von
kreisförmigem  Querschnitte  haben.  An  seinem  oberen  Ende  soll  er  mit  einem  zylindrischen
Rande,  am  unteren  mit  einem  zylindrischen  Auslaufstutzen  versehen  sein.

2.  Der  Fülltrichter  muß  von  einem  in  die  Grundplatte  eingelassenen  eisernen  Unterbau
in  unveränderlicher,  für  die  Füllung  des  Maßes  geeigneter  Lage  gehalten  werden,  seine
Achse  soll  senkrecht  stehen.  Die  Innenwand  des  Trichters  muß  ohne  Vorsprünge  und  glatt
verlaufen.  Sein  Fassungsraum  muß  mindestens  24  Liter  betragen.

§  5.

1.  Das  untere  Ende  des  Trichters  muß  mit  einer  beweglichen  Verschlußklappe  versehen
sein,  die  beim  Lösen  des  Verschlusses  die  Trichteröffnung  frei  gibt.

2.  Die  Klappe  muß  mit  einer  Hemmuvorrichtung  verbunden  sein,  durch  die  sie  sofort
nach  Freigabe  der  Trichteröffnung  in  einer  Lage  außerhalb  des  Bereichs  des  ausfließenden
Getreides  festgehalten  wird.

3.  Die  Einrichtung  zum  Offnen  des  Klappenverschlusses  muß  mit  der  Sicherung  der
Füllstellung  des  Maßes  (vergleiche  §  3  Nr.  2)  derartig  gekoppelt  sein,  daß  die  Feststellung
des  Maßes  sowie  die  Freigabe  der  Trichteröffnung  durch  Betätigung  eines  einzigen  Handgriffs
vor  sich  geht.

4.  Das  Schließen  der  Klappe  soll  durch  eine  Vorrichtung  erfolgen,  die  bei  der  Bewegung
  des  Abstreichers  (vergleiche  §  7)  in  Wirksamkeit  tritt.

5.  Gegen  Eingriffe  von  außen,  welche  das  Offnen  und  Verschließen  der  Trichterklappe
in  anderer  als  in  der  durch  die  ordnungsmäßige  Füllung  bedingten  Handhabung  des  Probers
herbeiführen  könnten,  muß  die  Verschlußeinrichtung  des  Trichters  hinreichend  gesichert  sein.