Zustellung — Bwischenstreit. 213
stellung der Einlegung von Rechtsmitteln an Nebenintervenienken
und Streikgenossen. Unwirksamkeit des Rechtsmittels
in Folge Unterlassung der Zustellung an Streitgenossen
bei einheitlichem Rechtsverhältnisse. XLVII, 182.
Zustellungen an Soldaten. EB. III, 20. Zustellung
der Revisionsschrift an den Anwalt der Berufungsinstanz-.
II, 235. Zustellung der neuen Berufungsschrift.
E. IV, 237. Desgleichen der Revisionsschrift. EB. IV,
29, 109. Zustellung der Berufungsschrift, wenn über den
Grund eines Anspruches in zweiter, über den Betrag in
erster Instanz entschieden ist, und letzteres Urtheil angefochten
wird. EB. IV, 385. Vermittlung der Zustellung
der Berufung. EB. IV, 69. Zustellung eines Arrestbeschlusses
mit Pfändung einer Geldforderung. EB. IV,
297. Zustellung des Urtheils in Ausferligung, nicht
in beglaubigter Abschrift? EB. IV, 29. Zustellung an
Gehülfen des Rechtsanwalts. EB. IV, 30. Urschrift
und Abschrift der Zustellungsurkunde von einander abweichend.
EB. IV, 31. Zustellung eines Schriftsatzes
an den in der höheren Instanz vom Gegner bestellten
Prozeßbevollmächtigten. EB. IV, 70. Zustellung von
Anwalt zu Anwalt. EB. IV, 70, 158. Beglaubigung
von zuzustellenden Schriftstücken. EB. IV, 156. Beglaubigung
des zuzustellenden Schriftstückes ist ein integrirender
Bestandtheil des Zustellungsaktes. EB. 1V, 110.
Erfordernisse einer Zustellungsurkunde. EB. IV, 156.
Ersatzzustellung. EB. IV, 158. Geschäftslokal und besonderes
Geschäftslokal nach § 166 und 168 der Civ.=Proz.-O.
E. IV, 239. Zustellung an eine nicht erwachsene
Person. EB. IV, 239. Zustellungen im Strafverfahren.
EB. IV, 173. Zustellungen im Strafprozeß durch die Strafkammer
veranlaßt. EB. IV, 172. S. a. Urtheile.
Zwangabtretung s. Expropriation.
Zwangsversteigerung s. Subhastation.
Zwangsvollstreckung s. Arrest, Strafhaft, Strafvollstreckung,
Vollstreckung.
Zweigverein s. Johannisverein.
Zweikampf: EB. III, 294, 361. EB. IV, 80, 123,
170, 210. Freiwilliges Aufgeben. EB. III, 361.
Zweittheil: der Anspruch der Kinder hierauf nach Würzburger
Recht ist auf die gemeinrechtlichen Bestimmungen
über den Pflichttheil nicht Ubertragbar. Derselbe hängt vielmehr
mitdem Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach
Würzburger Recht untrennbar zusammen. XIIV, 28.
Zwischenstreit: Entscheidung Über die Kosten eines solchen.
XI, 181.