Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 44. 549 
Ferner sind diese Stellen im Innern zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarif- 
stelle 8 des Reichsstempelgesetzes erwähnten Art sowie zur Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer einer nur für fünf Tage gelösten Erlaubniskarte nach Abs. 2 des § 111 der Aus- 
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze ermächtigt worden. 
Die ÜUbertragung der vorerwähnten Befugnisse an weitere Zollbehörden im Innern 
bleibt vorbehalten. 
3. Die länglichrunden Kennzeichen werden vor ihrer Ausgabe in dem unterhalb der 
Nummer befindlichen weißen Felde mit einem Abdrucke des Schwarzstempels der ausgebenden 
Amtsstelle versehen. Die Befestigung der Kennzeichen an der Rückseite der Fahrzeuge kann 
außer mit Schrauben, Nieten und Nägeln auch mit Draht erfolgen. 
4. Wird das Kennzeichen nebst Bescheinigung nicht wieder abgeliefert und geht es 
auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist von einer anderen Behörde ein, so macht die 
betreffende Amtsstelle hievon der Distriktspolizeibehörde Mitteilung, welche die geeigneten 
Schritte zur Verhütung eines Mißbrauchs des nicht zurückgelieferten Kennzeichens und zur 
Strafverfolgung des Besitzers des Kraftfahrzeugs zu unternehmen und nötigenfalls — im 
Hinblicke auf Ziff. 1 a. E. — die K. Polizeidirektion München zu verständigen hat. 
Von dem erfolgten Wiedereingange des Kennzeichens ist gleichfalls der Distriktsver- 
waltungsbehörde und von dieser gegebenenfalls der K. Polizeidirektion München un verzüg- 
lich Nachricht zu geben. 
5. Nach § 24 Abs. 2 hat als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach 
Abs. 1 unter a und c die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, 
der zuständige deutsche Konsul zu gelten. Da in Luxemburg eine deutsche Konsularbehörde 
nicht besteht, ist für diesen Staat die Kaiserliche Gesandtschaft in Luxemburg zur Ausstellung 
der fraglichen Anerkennungsvermerke ermächtigt worden. 
6. Zu § 24 Abs. 3 und 4 wird auf die Bekanntmachung vom 14. Februar 1907 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 88) verwiesen. 
Zu § 26. 
Bei Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden (Droschken, 
Omnibusse usw.), bietet eine einmalige Prüfung vor der Ingebrauchnahme nicht genügende 
Gewähr für diejenige Verkehrssicherheit, die auf die Dauer verlangt werden muß. Wieder- 
kehrende Untersuchungen sind deshalb namentlich bei diesen Fahrzengen geboten. 
Zu § 27. 
Diese Bestimmung über die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen durch 
ungeeignete Personen ist mit aller Sorgfalt und Strenge zu vollziehen, da die Zuver-
	        
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