Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

556 
10. 
11. 
12. 
kommandos usw., die Büchsenmacherunteroffiziere der Maschinengewehr-Abteilungen, die 
Stabshoboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter, die Oberfahnenschmiede und 
Fahnenschmiede, die Feldwebel als Schirrmeister bei den Verkehrstruppen, die Hand- 
werksmeister bei den Bekleidungsämtern und die Unteroffiziere als Schirrmeister bei 
den Traindepots, vgl. Verordnungsblatt 1907 S. 183. 
III. Abs. 4 des § 13. Die Hinterbliebenen der zu Löhnung berechtigten 
Registratoren bei den Generalkommandos usw. fallen nur unter Abs. 3 des § 13. 
IV. Abs. 5 des § 13. Nr. 2 Abs.I findet sinngemäß Anwendung (8§ 15). 
Beispiel in Anlage 1. 
Zu § 14. 
Nr. 5 findet sinngemäß Anwendung. Die Genehmigung ist auf dem Dienstwege 
bei dem Kriegsministerium zu beantragen. 
Zu § 15. 
Die Vorschriften über die Begrenzung des Witwen= und Waeisengeldes nach oben 
sind neu. Vgl. Anlage 2. 
Zu § 16. 
I. Die Vorschrift des 86 Abs. 2 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 13. Juni 1895, 
wonach Witwen und Kinder aus Ehen, die erst nach Feststellung der Dienstbeschädigung 
geschlossen worden sind, keinen Anspruch auf Witwen= und Waisengeld haben, ist in 
das neue Gesetz nicht übernommen worden. 
II. Wegen des weiteren Ausschlusses des Anspruchs auf Witwengeld siehe § 14 
(§ 8 Abs. 1). 
Zu §§ 17, 18. 
I. Wegen der legitimierten Kinder siehe Nr. 1 Abs. I. 
II. Die Versorgungsansprüche, die den Hinterbliebenen eines Beamten der Zivil- 
verwaltung, eines Geistlichen oder eines anderen kirchlichen Beamten aus deren Zivil- 
dienstverhältnis zustehen, bleiben ihnen gewahrt und werden von der Verrechnungsvor- 
schrift des § 34 Abs. 4 Offizierspensionsgesetz, wonach die aus Militärfonds gewährte 
Pension bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension tritt und bei 
den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet wird, nicht berührt. 
Die Bewilligung von Witwen= und Waisengeld aus Militärfonds kann demnach 
nur in Frage kommen 
a) soweit bei den Hinterbliebenen der vorstehend bezeichneten Personen gemäß 
§ 2 Abs. 3 die Kriegszulage zur Berechnung der Witwen= und Waisen- 
gelder herangezogen werden darf,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.