Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 557 
13. 
b) wenn aus dem Zivildienstverhältnisse des Verstorbenen keine oder nur eine 
geringere Hinterbliebenen-Versorgung, als in §§ 17, 18 vorgesehen, be- 
ansprucht werden kann, 
c) wenn die als Heeresbeamte verwendeten Personen nicht auch zugleich Beamte der 
Zivilverwaltung, Geistliche oder andere kirchliche Beamte waren (§ 35 O. P.G.). 
III. Die Hinterbliebenen von Personen, die während der Dauer eines Krieges 
bei dem Feld= oder Besatzungsheer im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- 
verpflichteten gestanden haben (§ 35 O. P. G.), sind von der Versorgung mit Witwen- 
und Waisengeld aus Militärfonds ausgeschlossen. 
IV. Den Anträgen auf Bewilligung von Witwen= und Waisengeld sind die 
amtlichen Ausweise über die Dienstbeschädigung, ferner die in Nr. 6 Abs. II unter 
b, c und d bezeichneten Schriftstücke beizufügen. 
V. Die Vorbereitung und Vorlegung der Witwen= und Weisengeldanträge erfolgt 
von den Stellen, die zuständig wären, falls es sich um Witwen und Kinder von 
Heeresbeamten des Friedensstandes oder von pensionierten Heeresbeamten des Friedens- 
standes handelte. Die Anträge sind an das Kriegsministerium zu richten. 
VI. Auf die Hinterbliebenen von Personen der freiwilligen Krankenpflege kommen 
Nr. 12 Abs. I, IV, Nr. 4 Abs. IV. V und hinsichtlich der Vorbereitung und Vor- 
legung der Witwen= und Waisengeldanträge die für die Hinterbliebenen von Militär- 
personen der Unterklassen gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. Die Anträge 
sind an das Kriegsministerium zu richten. 
VII. Von den Hinterbliebenen des auf dem Kriegsschauplatze dienstlich verwendeten 
weiblichen Personals der freiwilligen Krankenpflege kommen nur die elternlosen Kinder 
in Betracht. 
Zu § 19. 
I. Wegen der legitimierten Kinder siehe Nr. 1 Abs. I. 
II. Den Anträgen ist ein Auszug aus den Kriegsranglisten und Kriegsstamm- 
rollen beizufügen. Wenn der Kriegsteilnehmer im Kriege geblieben oder während der 
Zugehörigkeit zum Feldheer an den Folgen einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben ist, 
ist noch die Sterbeurkunde, und wenn er nach der Demobilmachung gestorben ist, 
ferner noch ein ärztliches Zeugnis nach Nr. 6 Abs. IIb vorzulegen. Vorbehaltlich 
der Nachprüfung kann die Bewilligung auch schon auf Grund der amtlichen Verlust- 
listen stattfinden. 
III. Die für die Kriegsversorgung der Hinterbliebenen durch § 14 des Reichs- 
gesetzes vom 31. Mai 1901 neu eingeführte Unterscheidung zwischen äußerer und 
innerer Kriegsdienstbeschädigung ist in das neue Gesetz nicht übernommen worden.
	        
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