Erläuterungen.
1. Hinsichtlich der Spalten 3— 13 ist angenommen worden, daß der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven
Militärdienste — bei Nr. 1 infolge Dienstbeschädigung — erfolgt ist; hinsichtlich der Spalten 14—30 ist
von der Annahme ausgegangen, daß die Personen mit kürzerer als 18jähriger Militärdienstzeit (Nr. 1, 4, 5, 8)
infolge Dienstbeschädigung vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste
gestorben sind, daß die übrigen mit einer längeren Militärdienstzeit aber zur Zeit ihres Todes eine Militär-
rente zu beziehen hatten.
2. Das Witwen- und Waisengeld für die Hinterbliebenen einer Person darf insgesamt nicht übersteigen:
a) bei den Hinterbliebenen der im aktiven Militärdienste Gestorbenen die für den betreffenden Dienstgrad
im § 9 des Mannschaftsversorgungsgesetzes festgesetzte Vollrente unter Hinzurechnung von 75/100 der
von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen pensionsfähigen Löhnungszuschüsse oder Zulagen (Spalte 23),)
b) bei den Hinterbliebenen der Ausgeschiedenen und zwar
1. der Rentenempfänger von 18 jähriger und längerer Militärdienstzeit, sofern sie nicht infolge
einer Dienstbeschädigung vor Ablauf von 6 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven
Dienste gestorben sind, die von dem Verstorbenen bezogene Rente,
2. der übrigen Personen die Vollrente (§ 9 M. V. G.) unter Hinzurechnung der Erhöhung der
Rente, die dem Verstorbenen auf Grund des § 10 M. V. G. bewilligt war.
3. In den Spalten 20, 21, 22 ist Witwengeld vor dem Mehrbetrag an Rente (§ 10 Abs. 1 M. V. G) berechnet.
Hierbei ist angenommen worden, daß er nach den Festsetzungen des § 11 M. V. G. bewilligt worden sei.
[Nach §s 10 Abs. 1 M. V. G. beträgt die Vollrente an Löhnungszuschüssen oder Zulagen 73/100, für 18 jährige
Dienstzeit (§ 11 M. V. G. die Hälfte = 75/200, hiervon 40% = P 15/100; für jedes Jahr über das
75.3 225
18. Dienstjahr hinaus sind 3/100 der Vollrente, das sind
225.40 9
100000 = T0 zu rechnen.
16—-6 = 1J0 der Löhnungszuschüsse oder
Zulage und hiervon 40% —
*) Als Höchstgrenze des Witwengeldes allein — ohne Woaisengeld — gilt gemäß § 18 Abs. 3 Saß 2 die für den betreffenden Dienst-
grad im 99 M. B. G. kestgesetzte Vollrente unter Hinzurechnung von 30° 1oo der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen Löhnungszuschüsse oder
Zulagen (Spalte 24).