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Bemerkungen.
I. Als Belegsstücke sind beizufügen:
Spalte 2 1..) Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der
Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird oder wenn
die Ehe nachweislich über 9 Jahre bestanden hat);
Spalte 3 2.5) die Heiratsurkunde oder, wenn Witwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungs-
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden;
Spalte 5 (9 u. 10). 3.7) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, falls die Kinder
auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das
Ableben der Ehefrau;
Spalte 7 4. das Dienstlaufbahnzeugnis (Pensionierungsvorschrift Anlage 1) bei Anträgen für Hinter-
bliebene der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere des Friedens= und des Beurlaubten-
standes. Bei Anträgen für Hinterbliebene der im aktiven Dienste gestorbenen dienst-
beschädigten Offiziere des Friedensstandes von weniger als 10 Dienstjahren, der aus
dem Friedensstande ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder
herangezogenen und im Dienste gestorbenen Offiziere sowie der im aktiven Dienste
gestorbenen Offiziere des Beurlaubtenstandes sind die Schriftstücke über die Feststellung
der Dienstbeschädigung, ferner bei Anträgen für Hinterbliebene der im aktiven Dienst
oder im Pensionsstande gestorbenen Offiziere des Beurlaubtenstandes, außerdem ein
ärztliches korpsärztlich zu prüfendes Zeugnis über den ursächlichen Zusammenhang
zwischen Tod und Dienstbeschädigung beizufügen:
Spalte 11, 12 5.75) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind;
Spalte 16 . 6. amtlicher Nachweis über die Familien-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse der
Witwe und der Kinder des Verstorbenen, wenn es sich um Anträge auf Grund der
§§ 9, 11 des Militärhinterbliebenengesetzes handelt;
Ausweis, wenn es sich um die Versorgung der Angehörigen Verschollener handelt
(Ausf. Bestg. Nr. 24);
8. Abschrift von der Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes aus Zivilfonds in Fällen
der Nr. 6 Abf. II 4 und 1V der Ausf. Bestgen. sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 a des
Militärhinterbliebenengesetzes;
9. QOuittung über die an die witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen v von Offi-
zieren des Friedensstandes gezahlten Gebührnisse für die auf den Sterbemonat folgen-
den drei Monate.
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II.
Spalte 4. Bei pensionierten Offizieren ist der Tag, bie zu welchem einschließlich die Dienstzeit berechnet worden
ist, einzutragen. Ist dieser Tag den für die Vorbereitung und Vorlegung der Anträge zuständigen
Dienststellen nicht bekannt, so kann die Spalte 1 unausgefüllt bleiben.
III.
Spalte 4, 6, 7, 8, 13, 14 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Dienststellen nicht auszufüllen, wenn es sich
um Hinterbliebene der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere handelt.
IV.
Spalte 6, 7 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Dienststellen nicht auszufüllen, wenn es sich um Hinter-
bliebene von pensionierten Offizieren handelt.
*, An Srtelle der gebührenpflichtigen Aus zuge aus den Standesamterenistern und Bescheinigungen in abgekür zter Form zulässig.