Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bemerkungen. 
I. Als Belegsstücke sind beizufügen: 
Spalte 2 1..) Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der 
Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird oder wenn 
die Ehe nachweislich über 9 Jahre bestanden hat); 
Spalte 3 2.5) die Heiratsurkunde oder, wenn Witwen und Waisen aus mehreren Ehen versorgungs- 
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden; 
Spalte 5 (9 u. 10). 3.7) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, falls die Kinder 
auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das 
Ableben der Ehefrau; 
Spalte 7 4. das Dienstlaufbahnzeugnis (Pensionierungsvorschrift Anlage 1) bei Anträgen für Hinter- 
bliebene der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere des Friedens= und des Beurlaubten- 
standes. Bei Anträgen für Hinterbliebene der im aktiven Dienste gestorbenen dienst- 
beschädigten Offiziere des Friedensstandes von weniger als 10 Dienstjahren, der aus 
dem Friedensstande ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienste vorübergehend wieder 
herangezogenen und im Dienste gestorbenen Offiziere sowie der im aktiven Dienste 
gestorbenen Offiziere des Beurlaubtenstandes sind die Schriftstücke über die Feststellung 
der Dienstbeschädigung, ferner bei Anträgen für Hinterbliebene der im aktiven Dienst 
oder im Pensionsstande gestorbenen Offiziere des Beurlaubtenstandes, außerdem ein 
ärztliches korpsärztlich zu prüfendes Zeugnis über den ursächlichen Zusammenhang 
zwischen Tod und Dienstbeschädigung beizufügen: 
Spalte 11, 12 5.75) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind; 
Spalte 16 . 6. amtlicher Nachweis über die Familien-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse der 
Witwe und der Kinder des Verstorbenen, wenn es sich um Anträge auf Grund der 
§§ 9, 11 des Militärhinterbliebenengesetzes handelt; 
Ausweis, wenn es sich um die Versorgung der Angehörigen Verschollener handelt 
(Ausf. Bestg. Nr. 24); 
8. Abschrift von der Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes aus Zivilfonds in Fällen 
der Nr. 6 Abf. II 4 und 1V der Ausf. Bestgen. sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 a des 
Militärhinterbliebenengesetzes; 
9. QOuittung über die an die witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen v von Offi- 
zieren des Friedensstandes gezahlten Gebührnisse für die auf den Sterbemonat folgen- 
den drei Monate. 
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II. 
Spalte 4. Bei pensionierten Offizieren ist der Tag, bie zu welchem einschließlich die Dienstzeit berechnet worden 
ist, einzutragen. Ist dieser Tag den für die Vorbereitung und Vorlegung der Anträge zuständigen 
Dienststellen nicht bekannt, so kann die Spalte 1 unausgefüllt bleiben. 
III. 
Spalte 4, 6, 7, 8, 13, 14 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Dienststellen nicht auszufüllen, wenn es sich 
um Hinterbliebene der im aktiven Dienste gestorbenen Offiziere handelt. 
IV. 
Spalte 6, 7 sind seitens der den Antrag vorbereitenden Dienststellen nicht auszufüllen, wenn es sich um Hinter- 
bliebene von pensionierten Offizieren handelt. 
*, An Srtelle der gebührenpflichtigen Aus zuge aus den Standesamterenistern und Bescheinigungen in abgekür zter Form zulässig.
	        
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