Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

324  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  94.

Dieselben  sind  jedoch  aus  bloßen  Privatmitteln  erworben  und
haben  den  Charakter  von  reinem  Privatvermögen  !®,

2.  In  anderen  Staaten  ist  den  Domänen  der  Charakter  von
Eigentum  der  regierenden  Familie  beigelegt  bezw.  belassen
  worden  !*.  Dieses  Rechtsverhältnis  kann  entweder  so  aufgefaßt
  werden,  daß  die  fürstliche  Familie  eine  juristische  Person
im  Sinne  des  Privatrechts  und  als  solche  Eigentümer  des  Kammergutes
  ist,  oder  so,  daß  die  Güter  ein  Fideikommiß  der  regierenden
Familie  sind,  an  welchem  dem  jeweiligen  Landesherrn  Eigentum,
den  andern  Familiengliedern  eventuelle  Erbrechte  zustehen  !°.  In
einzelnen  dieser  Länder  sind  die  Domänen  trotz  ihrer  Eigenschaft

\®  In  Preußen;  das  königliche  Hausfideikommiß,  das  königlich-prinzliche
Familienfideikommiß,  und  der  sogenannte  Krontresor  (H.  Schulze,  Preußisches
Staatsrecht  $  52,  Hausgesetze  5  619  ff),  in  Sachsen:  das  königliche  Fideikommiß
  (Sächs.  Verf.  $  20,  G.  vom  13.  April  1888,  Opitz,  Sächsisches  Staatsrecht
  1  199  ff.;  J.  Loebe,  Staatshaushalt  des  Königreiches  Sachsen  79ff.;
Fricker,  Sächsisches  Staatsr.  203  ff.;  O.  Mayer,  Sächs.  Staatsr.  78,  84),  in
Württemberg:  das  Hofdomänenkammergut  (Württ.  Verf.  $  108.  Vgl.  darüber
R.  v.  Mohl,  Württembergisches  Staatsrecht  $  55;  Reyscher,  Publ.  Vers.  282;
H.  Schulze,  Hausgesetze  8  475;  v.  Sarwey,  Württembergisches  Staatsrecht
1  128  ff.;  Göz,  Württemberg.  Staatsrecht  el)

1%  Bad.  Verf.  8  59  (vgl.  dazu  die  oben  N.  7  angef.  Literatur),  S.-Kob.  G..,
den  Beitrag  der  Domänen  zu  den  Staatslasten  betr.  v.  29.  Dez.  1846,  Schw.-Sondh.
  G.  betr.  das  Kammergut  des  fürstlichen  Hauses  Schwarzburg-Sondershausen,
  vom  14.  Juni  1881,  Zusätze  durch  GG.  vom  16.  Dezember  1893,
14.  Aug.  1896,  15.  Juli  1897,  Schw.-Rud.  GG.  $  9,  Reuß  ä.  L.  Verf.  $  17,
Reuß  j.  L.  G.,  die  Bildung  eines  Landesdomanialfonds  betr.,  vom  23.  Nov.
1880  $  3,  Schaumb.-Lippe  Verf.  Art.  49,  Lipp.  V.,  die  Trennung  des  Staatshaushaltes
  vom  Domanialhaushalt  betr..  vom  24.  Juni  1868  $  1,  Abänderungsesetze

  vom  20.  März  1879  und  vom  12.  Juli  1912  (dazu  Kiewning  im
StVR.  2  780).

15  Die  letztere  Auffassung  wird  namentlich  von  H.  A.  Zachariä,  Das
Eigentumsrecht  am  deutschen  Kammergut  105;  Held,  System  ($  298)  2  182;
O.  Mejer,  Zur  Lehre  von  der  Geschlechtsgenossenschaft  des  hohen  Adels,
in  Z.  Privat-  und  öffentliches  Recht  der  Gegenwart  5  229  ff.;  Heusler,  Institutionen
  des  deutschen  Privatrechtes  1  261  vertreten.  Die  Ansicht,  daß
die  Familie  des  hohen  Adels  eine  Korporation  im  zivilrechtlichen  Sinne,
d.  h.  ein  selbständiges  Vermögenssubjekt  sei,  ist  von  Beseler,  Deutsches
Privatrecht  $  172  aufgestellt  worden.  Eine  ausführliche  Begründung  derselben
  geben  Beseler,  Die  Famile  des  hohen  Adels  als  korporative  Genossenschaft
  und  Gierke,  Die  juristische  Persönlichkeit  des  hochadeligen  Hauses,
in  der  Z,  Privat-  und  öffentliches  Recht  der  Gegenwart  5  540f.  u.  557  ff,
sowie  Deutsches  Privatrecht  148  ff.,  400,  625.  Ihnen  stimmen  zu:  H.  Schulze,
Fürstenrecht  1368,  Rosin  in  Jherings  J.  32  343  ft.  und  Rehm,  Mod.  Fürstenr.  103.
Die  betreffenden  Ausführungen  erscheinen  jedoch  nicht  überzeugend.  Die
bistorische  Entwicklung,  auf  welche  sich  die  angeführten  Schriftsteller  in
erster  Linie  berufen,  beweist  nur  die  Gebundenheit  der  Güter  in  der  Familie,
besagt  aber  gar  nichts  für  die  juristische  Konstruktion  des  fraglichen  Rechtsverhältnisses.
  Ebensowenig  folgt  aus  dem  Rechte  der  Familien  des  hohen
Adels,  in  Wege  der  Autonomie  verbindliche  Vorschriften  für  die  einzelnen
Mitglieder  zu  erlassen,  daß  dieselben  auch  besondere  Vermögenssubjekte
sind  (vgl.  K.  Maurer,  Kritische  Uberschau  2  256  N.  1;  Gierke  a.  a.  O.  592).
Tegen  die  Ausführungen  Beselers  und  Gierkes  wendet  sich  O.  Mejer,  Zur
Lebre  von  der  Geschlechtsgenossenschaft  des  hohen  Adels,  in  Z,  Privat-  und
öffentliches  Recht  der  Gegenwart  6  201  ff.  und  Rehm,  Die  juristische  Persönlichkeit
  der  standesberrlichen  Familie  (1911)  1ff.  5  ff.