Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bemerkungen. 
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I. Als Belegsstücke sind beizufügen: 
Spalte 2 1.) Die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der 
Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Waisengeld beansprucht wird oder wenn 
die Ehe nachweislich über 9 Jahre bestanden hat); 
Spalte 3 . 2.-) die Heiratsurkunde oder, wenn Witwen und Kinder aus mehreren Ehen versorgungs- 
berechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden; 
Spalte . . . 3. Auszug aus der Stammrolle und, sofern Witwen= und Waisengeld auf Grund einer 
Dienstbeschädigung beansprucht wird, die Akten des Truppenteils bzw. des Bezirks- 
kommandos; 
4. eärztliches, korpsärztlich zu prüfendes Zeugnis über den ursächlichen Zusammenhang 
zwischen Tod und Dienstbeschädigung im Falle der Bem. Nr. I, 3; 
Spalte 5. 5.7) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes und, wenn die Kinder 
auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das 
Ableben der Ehefrau; 
Spalte 11, 12. 6.7) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind; 
Spalte 15. 7. Ausweis, wenn es sich um die Versorgung der Angehörigen Verschollener handelt 
(Ausf. Best. Nr. 24); 
8. Abschrift von der Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes aus Zivilfonds in Fällen 
des § 31 Abs. 2 Nr. 1 b des Militärhinterbliebenengesetzes; 
9. Quittung über die an die witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen von 
Militärpersonen der Unterklassen des Friedensstandes gezahlten Gebührnisse für die 
auf das Sterbemonatsdrittel folgenden drei Monate. 
II. 
Spalte 5 ist zu vermerken, wenn der Tod infolge Dienstbeschädigung eingetreten ist, oder daß der Verstorbene nach 
achtzehnjähriger Dienstzeit am Todestage zum Bezuge einer Militärrente berechtigt war. 
III. 
Spalte 8 bis 18. Die Witwen-- und Waisengelder und die Zuschüsse dazu sind nach Anleitung der Beispiele in 
Anlage 2 im einzelnen zu berechnen. 
Spalte 15 ist u. a. zu vermerken: 
1. daß die Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind, 
2. daß die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Verstorbenen 
stattgefunden hat, nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes 
zu verschaffen, 
3. daß die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig auf- 
gehoben war oder von wann das rechtskräftig gewordene Erkenntnis datiert. Dieser Vermerk 
kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, 
Mannes- und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist, 
4. aus welchen einzelnen Bestandteilen der bare Betrag der Gnadengebührnisse für die Hinter- 
bliebenen der im aktiven Dienste gestorbenen Militärpersonen der Unterklassen des Friedensstandes 
besteht und welcher Betrag als Zuschuß (§ 29 Nr. 2 Abs. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes) 
gezahlt worden ist sowie welche Kasse gezahlt hat, 
5. ob der Verstorbene im Zivildienst (s 36 Nr. 4 des M. V. G.) angestellt war; ob, für welchen 
Zeitraum und in welcher Höhe aus der Zivildienststelle Gnadengebührnisse und welche Beträge 
an Witwen= und Waisengeld oder diesen Bezügen gleichstehende Gebührnisse gewährt oder zu 
gewähren sind (vgl. Bem. Nr. I, 8). 
*) An Stelle der gebührenpflichtigen Auszüge aus den Standesamtsregistern sind Bescheinigungen in abgekürzter Form zulässig. 
 
	        
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