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Anträgen ist Muster Anlage 4 Seite 577 der Ausführungsbestimmungen zum Militär-
hinterbliebenengesetze entsprechend zu verwenden. ·
II. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt das Kriegsministerium. Für
gewöhnlich ist die Zahlung an den Berechtigten selbst, die Gebührnisse der Kinder,
wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder
außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht
überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder Pfleger
des Berechtigten zu zahlen.
III. An den gegenwärtig geltenden Bestimmungen über Quittungsleistung und
Rechnungslegung wird nichts geändert, mit der Ausnahme, daß in den Quittungs-
mustern die Stellen über die Aufnahme von Kindern in Militärerziehungsanstalten in
Wegfall kommen.
Zu § 15.
I. Zu Nr. 2. Den Anträgen auf Festsetzung des Militärwitwen= und -waisen-
geldes ist beglaubigte Abschrift der Festsetzung der Zivilwitwen= und -waisenversor-
gungsgebührnisse beizufügen.
II. Zu Nr. 3. Die Regelung des Bezuges, die nur in Betracht kommt bei
Witwen und Kindern, deren Ehegatte oder Vater seit dem 1. April 1907 gestorben
ist, erfolgt durch das Kriegsministerium.
III. Den witwen= und waisengeldberechtigten Hinterbliebenen ist zur Pflicht zu
machen, von einer mit Einkommen verbundenen Anstellung oder Beschäftigung im
Zivildienste der zahlenden Kasse Anzeige zu erstatten. Den QOuittungen über Witwen-
und Weisengeld tritt die Versicherung des Quittungsausstellers darüber hinzu, daß keiner
der Bezugsberechtigten infolge Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste Dienst-
einkommen, die Witwe auch keine Pension bezogen hat, oder wenn Diensteinkommen
oder Pension bezogen worden ist, aus welcher Stelle und mit welchem Betrage.
.Zu § 16. Nr. 8 Abs. II, III findet entsprechende Anwendung.
Zu § 18.
Den an das Kriegsministerium zu richtenden Anträgen sind Ausweise darüber
beizufügen, seit wann und unter welchen Umständen die betreffenden Personen vermißt
und welche Schritte zu ihrer Ermittlung geschehen sind sowie ob und welche Tatsachen
für die hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens sprechen. Diese Ausweise sind zu erholen
à) von der vorgesetzten Dienstbehörde bezüglich der während ihrer Zugehörigkeit
zum Heere vermißten Personen,
b) von der Behörde des Wohnsitzes oder des letzten Aufenthalts bezüglich der
nach dem Ausscheiden aus dem Dienste vermißten Personen.