Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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11. 
12. 
Zu § 20. 
I. Die Aufbesserung kommt auf dem Wege der Umrechnung der Pension des 
Verstorbenen nach Vorschrift des § 6 der Pensionsverordnung für die Beamten der 
bayerischen Militärverwaltung in der Weise zustande, daß von der unter Zugrunde- 
legung des bisherigen pensionsfähigen Diensteinkommens und der unveränderten Dienstzeit 
berechneten neuen Pension Witwen= und Waisengeld nach demjenigen Gesetze festgesetzt 
wird, das für die ursprüngliche Berechnung der Bezüge maßgebend war. Das neue 
Witwengeld besteht demnach für Witwen, die ihren Ehegatten vor dem 1. April 1897 
verloren haben, aus ⅛ der neuen Pension und wird nach oben durch 1 600 , 
nach unten durch 160 N& begrenzt; für Witwen, die ihren Ehegatten in der Zeit 
vom 1. April 1897 bis 31. März 1907 verloren haben, aus 40/100 der neuen 
Pension und wird nach oben je nach dem Dienstgrade des Ehegatten durch 3 000.4, 
2500 — und 2000 —K, nach unten durch 216 4“ begrenzt (vgl. Artikel II § 9 
des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1897 — V. Bl. S. 131 —). 
II. Kriegsteilnehmer im Sinne des 8 40 der Pensionsverordnung für die 
Beamten der bayerischen Militärverwaltung ist nicht nur jeder, dem ein Kriegsjahr 
bei der Pensionsfestsetzung angerechnet ist, sondern in entsprechender Anwendung der 
Bundesratsverordnung vom 24. April 1905 (ogl. Erlaß des Kriegsministeriums vom 
28. Juni 1905 Nr. 3336 JA. — V. Bl. S. 164 —) jeder, der in einem der 
von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege zu 
kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen bezw. ver- 
bündeten Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen hat. 
III. Die Anträge auf Witwen= und Waisengelder sind von den im § 20 
erwähnten Personen bei dem zuständigen Bezirkskommando anzubringen und von 
diesem dem Kriegsministerium vorzulegen. Die Abrundung des Witwen= und Waisen- 
geldes nach Vorschrift des § 2 Abs. 6 und des § 3 Abs. 2 findet nur statt, wenn 
der Beamte am 1. April 1907 oder später gestorben ist. 
IV. In Höhe des Zuwachses an Witwen= und Waisengeld wird die Zahlung 
der etwa bewilligten Witwen= und Weisengeldunterstützungen aus Kapitel 31 Titel 7 
eingestellt. 
Zu § 21. 
Eine neue Festsetzung der Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen der 
vor dem 1. April 1907 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aus dem Zivil- 
dienste gestorbenen pensionierten Heeresbeamten nach Vorschrift des § 15 Nr. 2 findet 
nicht statt.
	        
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