Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 47. 605 
Seite 644. In der Anlage B ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungstäfelchen 
die Zeile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch: 
hellgrün: für schwere Zugpferde 1, 
dunkelgrün: „ „ „ II. 
Seite 645. In Anlage C, 1c ist die dritte Zeile von „und“ ab sowie die vierte Zeile 
zu streichen und wie folgt zu ersetzen: 
, die Funkentele- 
graphen= und Fernsprech-Abteilungen, die Feldluftschiffer-Abteilungen und Gas- 
kolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitätskompagnien sowie die 
Sanitätswagen der Feldlazarette. 
Ebendaselbst. In Anlage C ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen: 
e) Schwere Zugpferde I: ) Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungspro- 
) „ „ II: dukte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche 
zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die infolge 
ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. Davon 
sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu 
große, kurze und gängige Kaltblüter (Klasse 1), 
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs-Luft- 
schiffer-Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen sowie für besonders fest- 
gesetzte Fuhrparkkolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse II). 
Seiten 650/651. In Anlage D sind die Seiten 650/651 durch den anliegenden Neu- 
druck zu ersetzen. 
Seite 653. Anlage E. Füge unter Zeile 4 („ausgehobenen Mobilmachungspferde“) an: 
(Rentamtsbezrkx-) 
Ebendaselbst. Am Schluß der Seite ist beizufügen: 
3. Die Nationale find innerhalb der Verwaltungsbezirke nach Rentamtsbezirken getrennt zusammenzustellen. 
Anlagen E und K. Die Spalten „besonders schweres Zugpferd“ bzw. „besonders schwere 
Zugpferde“ sind zu ändern bzw. zu teilen in: 
  
— – —— · 
schweres schwere 
Zugpferd bzw. Zugpferde 
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