Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 47. 607 
Anlage A (zu §§ 5, 18 u. 31.) 
  
Verwaltungsbezirk 
Verzeichnig 
der 
in . .vorhandenenPferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. Vorstand der Gemeindeverwaltung. 
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Vorstand der Gemeindeverwaltung usw., die Spalten 4, 5 und 7 
von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vorüber- 
gehend kriegsunbrauchbar" bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Distriktsverwaltungsbehörden (§ 13) sind die vom Vorstand der 
Gemeindeverwaltung zur Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde in diesem Verzeichnis durch 
Unterstreichen kenntlich zu machen (§ 18).
	        
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