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§ 1.
(1) Für die Untersuchung und Eichung der Schiffe, die den nichtkanalisierten Main
befahren, werden in Aschaffenburg und in Würzburg eigene Behörden errichtet, die den Titel:
„Königlich Bayerische Schiffsuntersuchungskommission in Aschaffenburg“,
„Königlich Bayerische Schiffsuntersuchungskommission in Würzburg“,
dann
„Königlich Bayerisches Schiffseichamt in Aschaffenburg“,
„Königlich Bayerisches Schiffseichamt in Würzburg“
führen.
2&) Diesen Behörden wird auch die Untersuchung und Eichung von Schiffen übertragen,
die vom nichtkanalisierten Main her den kanalisierten Main sowie den Rhein befahren.
§ 2.
(1) Die Verpflichtung zur Untersuchung (§ 7) der den nichtkanalisierten Main be-
fahrenden Schiffe bemißt sich nach den Vorschriften der Schiffahrtspolizeiordnung für den
nichtkanalisierten Main.
& Auf Antrag eines Beteiligten haben die Untersuchungskommissionen auch für solche
Schiffe in Tätigkeit zu treten, für die nach jenen Vorschriften keine Untersuchungspflicht
besteht.
§ 3.
Zur Anordnung einer Nachuntersuchung, — § 2 Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtspolizei-
ordnung für den nichtkanalisierten Main, — ist diejenige Distriktspolizeibehörde zuständig,
in deren Bereich das Schiff sich befindet.
Die Schiffseichung (§ 8), für die keine Zwangspflicht besteht, hat jeweils auf Antrag
eines Beteiligten zu erfolgen.
§ 5.
(1) Die Vorstände der Untersuchungskommissionen und der Eichämter sind die jeweiligen
Vorstände der K. Straßen= und Flußbauämter Aschaffenburg und Würzburg und im Ver-
hinderungsfall deren Vertreter.
(2 Die Untersuchungskommissionen bestehen neben dem Vorstand, der den Ge-
schäftsgang zu leiten hat, aus vereideten Sachverständigen.
Als solche sind zu berufen:
1. ein Hafenbeamter oder ein Beamter der staatlichen Wasserbauverwaltung;
2. ein Schiffsbaukundiger, der mit dem Bau von Holz= und Eisenschiffen sowie
mit der Schiffsdampfmaschine vertraut ist, oder ein Schiffsbaukundiger, der mit