Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 1. 
(1) Für die Untersuchung und Eichung der Schiffe, die den nichtkanalisierten Main 
befahren, werden in Aschaffenburg und in Würzburg eigene Behörden errichtet, die den Titel: 
„Königlich Bayerische Schiffsuntersuchungskommission in Aschaffenburg“, 
„Königlich Bayerische Schiffsuntersuchungskommission in Würzburg“, 
dann 
„Königlich Bayerisches Schiffseichamt in Aschaffenburg“, 
„Königlich Bayerisches Schiffseichamt in Würzburg“ 
führen. 
2&) Diesen Behörden wird auch die Untersuchung und Eichung von Schiffen übertragen, 
die vom nichtkanalisierten Main her den kanalisierten Main sowie den Rhein befahren. 
§ 2. 
(1) Die Verpflichtung zur Untersuchung (§ 7) der den nichtkanalisierten Main be- 
fahrenden Schiffe bemißt sich nach den Vorschriften der Schiffahrtspolizeiordnung für den 
nichtkanalisierten Main. 
& Auf Antrag eines Beteiligten haben die Untersuchungskommissionen auch für solche 
Schiffe in Tätigkeit zu treten, für die nach jenen Vorschriften keine Untersuchungspflicht 
besteht. 
§ 3. 
Zur Anordnung einer Nachuntersuchung, — § 2 Abs. 2 Satz 2 der Schiffahrtspolizei- 
ordnung für den nichtkanalisierten Main, — ist diejenige Distriktspolizeibehörde zuständig, 
in deren Bereich das Schiff sich befindet. 
Die Schiffseichung (§ 8), für die keine Zwangspflicht besteht, hat jeweils auf Antrag 
eines Beteiligten zu erfolgen. 
§ 5. 
(1) Die Vorstände der Untersuchungskommissionen und der Eichämter sind die jeweiligen 
Vorstände der K. Straßen= und Flußbauämter Aschaffenburg und Würzburg und im Ver- 
hinderungsfall deren Vertreter. 
(2 Die Untersuchungskommissionen bestehen neben dem Vorstand, der den Ge- 
schäftsgang zu leiten hat, aus vereideten Sachverständigen. 
Als solche sind zu berufen: 
1. ein Hafenbeamter oder ein Beamter der staatlichen Wasserbauverwaltung; 
2. ein Schiffsbaukundiger, der mit dem Bau von Holz= und Eisenschiffen sowie 
mit der Schiffsdampfmaschine vertraut ist, oder ein Schiffsbaukundiger, der mit
	        
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