Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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der Reichsgewerbeordnung betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 Seite 62), ent- 
sprechend in Anwendung zu bringen. 
Gegen die Geschäftsführung der Eichämter findet Beschwerde zur Aufsichtsbehörde statt. 
§ 10. 
Mit Geldstrafe bis zu 180 & oder mit Haft bis zu einem Monat wird gemäß 
Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers im Zu- 
sammenhalte mit Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geld- 
strafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend und dem Art. 3 Ziffer 10 
Lit. b und Ziffer 15 des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs- 
strafprozeßordnung bestraft 
1. wer auf dem nichtkanalisierten bayerischen Main ein Schiff fährt, an dessen Bord 
das in § 2 der Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisierten Main vorgeschriebene 
Schiffsattest während der Fahrt sich nicht befindet oder wer sich weigert, dieses Attest der 
zuständigen Hafen= oder Polizeibehörde auf Erfordern vorzuweisen; 
2. wer es unterläßt, nach einer wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des 
Schiffes dessen Untersuchung, bevor es in Fahrt gestellt wird, nach der Vorschrift in § 2 
der Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisierten Main wiederholen zu lassen; 
3. wer sich weigert, die von der zuständigen Behörde (§ 3) geforderte Nachunter- 
suchung vornehmen zu lassen. 
* 11. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Krast. 
Hohenschwangau, den 7. August 1907. 
Luitpold, 
Prii; von Layern, 
bes Königreichs Bayern Verweser. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Brenner.
	        
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