Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Nr. 21767. 
Bekanntmachung, den Studiengang und die Prüfung der Bewerber für den höheren Zoll= und 
Steuerdienst an der K. Technischen Hochschule zu München betreffend. 
fl. Staatsministerien des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des § 1 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 6. Januar 1906, die 
Vorbedingungen für den Zoll= und Steuerdienst betreffend, wird bestimmt: 
§ 1. 
Die Absolventen eines deutschen humanistischen Gymnasiums, eines deutschen Real- 
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule*), welche sich die für die Aufnahme als Zoll- 
praktikant erforderliche Vorbildung erwerben wollen, haben an der K. Technischen Hochschule 
zu München während zwei Semestern folgende Vorlesungen und Ubungen zu besuchen: 
1. Grundzüge der Physik, « 
2. Unorganische Experimentalchemie einschließlich der Grundzüge der physikalischen 
Chemie, 
Grundzüge der organischen Chemie, Einführung in die chemische Technologie und 
Warenkunde unter besonderer Berücksichtigung der Gärungsgewerbe, 
Chemisches Praktikum, 
Grundzüge der mechanischen Technologie, 
Allgemeine Botanik, 
Bayerisches Staatsrecht, 
Nationalökonomie, 
Finanzwissenschaft, 
Handelsgeographie, 
Englische Sprache. 
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— — 
§ 2. 
Am Schlusse jeden Sommersemesters ist über das Ergebnis des Studiums eine Prüfung 
abzulegen. Zu diesem Zwecke wird alljährlich an der K. Technischen Hochschule zu München 
eine Prüfungskommission gebildet. 
§ 3. 
Die Prüfungskommission besteht aus Professoren der Technischen Hochschule und einem 
Vertreter der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern. Die Bestellung des Vorsitzenden 
und der Mitglieder der Kommission erfolgt durch die beteiligten K. Staatsministerien. 
—. – – —.. — 
*) Bis zum vollständigen Ausbau der Oberrcalschulen auch Absolventen einer vormaligen bayerischen 
Industrieschule.
	        
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