Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 50. 627 
84. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind längstens bis zum 1. Juni jeden Jahres 
beim Rektorat der K. Technischen Hochschule zu München einzureichen. 
85. 
Dem Gesuche sind beizulegen: 
1. Das Reifezeugnis der absolvierten Mittelschule — zu vergl. § 1 —, 
2. der Nachweis über die Studienzeit, 
3. der Nachweis über die erfolgte Inskription auf die vorgeschriebenen Vorlesungen 
und Ubungen. 
§ 6. 
Das Rektorat hat die Gesuche nebst Beilagen der Prüfungskommission zu übermitteln, 
die Prüfungskommission hat die Gesuche zu verbescheiden und die Kandidaten zur Prüfung 
einzuberufen. 
Jeder Kandidat hat vor Beginn der Prüfung eine Gebühr von 20 Mark zu entrichten. 
§ 7. 
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. In der schriftlichen Prüfung ist je eine 
Aufgabe aus den in § 1 unter Ziffer 2, 3 sowie 7 mit 10 bezeichneten Gegenständen zu 
bearbeiten. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 1 erwähnten Gegenstände 
mit Ausnahme des in § 1 unter Ziffer 4 aufgeführten chemischen Praktikums. 
§ 8. 
Die für die schriftliche Prüfung zu stellenden Aufgaben sind der Prüfungskommission 
vorzulegen. Die Kommission beschließt über deren Annahme und setzt die für die Bearbeitung 
jeder Aufgabe bestimmte Zeit fest; diese Zeit soll 1 bis 2 Stunden betragen. 
§ 9. 
Die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben hat unter Klaufur und unter Ausschluß 
aller nicht ausdrücklich als zulässig erklärten Hilfsmittel stattzufinden. 
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung hat nach Entscheidung der Prüfungskommission 
Herabsetzung der Prüfungsnote oder gänzlichen Ausschluß von der Prüfung zur Folge. 
Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die Mitglieder der Prüfungskommission 
nach einer unter ihnen zu vereinbarenden Reihenfolge. Zur Aufsichtsführung können Assistenten 
der K. Technischen Hochschule beigezogen werden.
	        
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