Nr. 50. 627
84.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind längstens bis zum 1. Juni jeden Jahres
beim Rektorat der K. Technischen Hochschule zu München einzureichen.
85.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. Das Reifezeugnis der absolvierten Mittelschule — zu vergl. § 1 —,
2. der Nachweis über die Studienzeit,
3. der Nachweis über die erfolgte Inskription auf die vorgeschriebenen Vorlesungen
und Ubungen.
§ 6.
Das Rektorat hat die Gesuche nebst Beilagen der Prüfungskommission zu übermitteln,
die Prüfungskommission hat die Gesuche zu verbescheiden und die Kandidaten zur Prüfung
einzuberufen.
Jeder Kandidat hat vor Beginn der Prüfung eine Gebühr von 20 Mark zu entrichten.
§ 7.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. In der schriftlichen Prüfung ist je eine
Aufgabe aus den in § 1 unter Ziffer 2, 3 sowie 7 mit 10 bezeichneten Gegenständen zu
bearbeiten. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in § 1 erwähnten Gegenstände
mit Ausnahme des in § 1 unter Ziffer 4 aufgeführten chemischen Praktikums.
§ 8.
Die für die schriftliche Prüfung zu stellenden Aufgaben sind der Prüfungskommission
vorzulegen. Die Kommission beschließt über deren Annahme und setzt die für die Bearbeitung
jeder Aufgabe bestimmte Zeit fest; diese Zeit soll 1 bis 2 Stunden betragen.
§ 9.
Die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben hat unter Klaufur und unter Ausschluß
aller nicht ausdrücklich als zulässig erklärten Hilfsmittel stattzufinden.
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung hat nach Entscheidung der Prüfungskommission
Herabsetzung der Prüfungsnote oder gänzlichen Ausschluß von der Prüfung zur Folge.
Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führen die Mitglieder der Prüfungskommission
nach einer unter ihnen zu vereinbarenden Reihenfolge. Zur Aufsichtsführung können Assistenten
der K. Technischen Hochschule beigezogen werden.