Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 10. 
Die Beurteilung der Arbeit und die Bestimmung der Note erfolgt durch das Mitglied 
der Prüfungskommission, welches die Aufgabe gestellt hat. 
11. 
In der mündlichen Prüfung wird jeder Kandidat aus jedem Fache fünfzehn Minuten 
lang geprüft; die Note wird durch den Prüfenden festgestellt. 
§ 12. 
Für die Beurteilung der Leistungen der Kandidaten haben die Noten 
1 = sehr gut, 
II — gut, 
III. = genügend, 
IV = ungenügend 
sowie die Zwischennoten 1 ½, II ½ und III ½ zur. Anwendung zu kommen. 
Für die Bearbeitung jeder einzelnen Aufgabe sowie für die Leistung in jedem Gegenstande 
der mündlichen Prüfung ist eine besondere Note (ganze Note oder Zwischennote) zu geben. 
Die Gesamtnote wird durch Zusammenzählen der Einzelnoten und Teilung der Summe 
durch die Zahl der Einzelnoten ermittelt. 
Bei Festsetzung der Gesamtnote werden Zwischennoten nicht gegeben; bei Berechnung der 
Gesamtnote sich ergebende Bruchteile, die drei Viertel eines Ganzen übersteigen, sind als 
Ganzes zu rechnen. 
Werden die Leistungen eines Kandidaten in zwei schriftlichen Aufgaben oder in vier 
Gegenständen der mündlichen Prüfung mit der Note IV gewürdigt, so ist die Prüfung zu 
wiederholen. Je zwei mit der Note III / gewürdigte Leistungen werden einer mit der 
Note IV gewürdigten Leistung gleichgeachtet. 
§ 13. 
Die Wiederholung der Prüfung ist nur einmal statthaft. 
8 14. 
Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn ein Kandidat ohne triftige, 
von der Prüfungskommission als ausreichend anerkannte Gründe zur Prüfung nicht erschienen
	        
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