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II. Bei Arbeiten außerhalb der Anstalt müssen sie von freien Arbeitern getrennt bleiben
G 15 StGB.).
III. Bei der Auswahl zu solchen Arbeiten ist auf die bisherige Führung und auf die
Dauer der noch zu erstehenden Strafe Rücksicht zu nehmen.
g 69.
In der Zuteilung der Gefangenen zu einer Arbeit soll ohne triftige Gründe keine
Anderung eintreten.
· 8 70.
I. Die Gefangenen werden bei der Arbeit von dem Werkpersonal unterwiesen.
II. Die Unterweisung durch Mitgefangene ist bei den in Einzelhaft gehaltenen Gefangenen
und bei den Jugendlichen verboten; bei den in gemeinsamer Haft gehaltenen Gefangenen
bedarf es hierzu der besonderen Erlaubnis des Vorstandes.
§ 71.
I. Gefängnissträflingen, die eine Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben und im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, kann mit Genehmigung der Ausfsichtsbehörde in wider-
ruflicher Weise gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. Solche Gefangene sind stets in
Einzelhaft zu halten. Die Selbstbeschäftigung unterliegt der Beaufsichtigung des Vorstandes.
II. Der Gefangene hat an die Anstaltskasse eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe
nach Anhörung der Verwaltung von der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird.
III. Der Ertrag der Selbstbeschäftigung verbleibt dem Gefangenen, sofern er nicht auf
die Entschädigung zu verrechnen ist.
2. Arbeitszeit und Arbeitsmaß.
§ 72.
I. Die tägliche Arbeitszeit soll für Zuchthaussträflinge nicht mehr als zwölf Stunden,
für Gefängnissträflinge nicht mehr als elf Stunden dauern.
II. Die Arbeitszeit beginnt in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar,
Februar und März um 6½ Uhr, in den übrigen Monaten um 5½ Uhr morgens und
dauert das ganze Jahr hindurch vorbehaltlich der festgesetzten Ruhe= und Erholungszeit, des
Besuches der Kirche und des Unterrichts bis 7 Uhr abends.
III. Eine Ausnahme ist bei den Gefangenen zulässig, denen eine Beschäftigung zuge-
wiesen ist, die eine besondere Regelung der Arbeitszeit erfordert, wie z. B. den zu Okonomie-
und Feldarbeiten, in der Wasch= und Kochküche, in der Bäckerei, in Heizanlagen u. . w. ver-
wendeten Gefangenen. Für diese bestimmt der Vorstand den Beginn und den Schluß der
Arbeitszeit.
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