Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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IV. Außerdem kann der Vorstand Gefangenen in Einzelhaft, die nach ihrem Bildungs- 
grade und ihrer Führung eine Berücksichtigung verdienen, Freistunden zu geistiger Be- 
schäftigung gewähren. 
§ 73. 
1. Jeder Gefangene hat das zu leisten, was er nach seinen Fähigkeiten und seinen 
Körperkräften bei fleißiger Arbeit zu leisten vermag. 
II. Wenn es die Art der Beschäftigung erfordert, wird dem Gefangenen ein tägliches 
Arbeitsmaß zugewiesen. Dieses bestimmt der Vorstand im Benehmen mit dem Werkpersonal. 
III. Für Anfänger in einer Beschäftigung wird ein Arbeitsmaß nicht bestimmt; ihre 
Leistungen und ihr Fleiß sind jedoch sorgfältig zu überwachen. 
IV. Die frühere Vollendung der aufgegebenen Arbeit kann unter Umständen mit einer 
Arbeitsprämie belohnt werden, befreit aber den Gefangenen nicht von der Verpflichtung zum 
Fortarbeiten während der Arbeitszeit. 
3. Arbeitsverdienst. 
§ 74. 
I. Der Ertrag der Arbeit der Gefangenen fließt in die Staatskasse. 
II. Ein Teil des Ertrages ihrer Arbeit kann jedoch den Gefangenen bei der Entlassung 
aus der Strafanstalt zum Zwecke des besseren Fortkommens überlassen werden. Zur Be- 
rechnung dieses Betrages können den Gefangenen schon während der Dauer der Strafe 
Arbeitsbelohnungen gutgeschrieben werden. Der Hoöchstbetrag der täglichen Arbeitsbelohnung 
beträgt für Zuchthaussträflinge zwanzig, für Gefängnissträflinge dreißig Pfennig. 
III. Der Vorstand hat für jeden Gefangenen die Höhe der Arbeitsbelohnung festzu- 
setzen und hierbei den Fleiß, die Geschicklichkeit, den Ertrag der Arbeit und die Führung 
zu berücksichtigen. 
IV. Gefangene unter sechzehn Jahren erhalten keine Arbeitsbelohnung; es können 
ihnen jedoch, wenn sie fleißig arbeiten und sich gut führen, kleine Beträge, bis zu einer 
Mark im Monat, zugewendet werden, die wie Arbeitsbelohnungen zu behandeln sind. 
8 76. 
Ein Rechtsanspruch auf die Herausgabe der Arbeitsbelohnung steht den Gefangenen 
nicht zu. 
8 76. 
I. Der Vorstand kann den Gefangenen erlauben, auf Rechnung ihrer Arbeitsbe- 
lohnungen vorschußweise Ausgaben für Bücher und Schriften, Lehrmittel und Arbeitsgeräte,
	        
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