Nr. 55. 663
Zeichnungspapier und Zeichnungsvorlagen und ähnliche Zwecke, dann für Briefpapier und
Porto zu machen. Dasselbe gilt von Ausgaben für bescheidene Genußmittel und von Unter-
stützungen an Angehörige.
II. Die Erteilung der Erlaubnis zu solchen Ausgaben setzt jedoch voraus, daß der
mit der Bewilligung der Arbeitsbelohnungen verfolgte Zweck (§ 74) gewahrt bleibt. Auch
darf mit solchen Ausgaben nicht früher begonnen werden, als bis die gutgeschriebene Arbeits-
belohnung einen Betrag erreicht hat, mit dem die Kosten der Reise an den Ort gedeckt
werden können, an den sich der Gefangene nach der Entlassung begeben wird.
III. Zur Deckung von Ersatzverbindlichkeiten darf die Arbeitsbelohnung erst bei der
Entlassung des Gefangenen und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde herangezogen werden.
IV. Kosten des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung dürfen zu keiner Zeit aus
ihr gedeckt werden.
§ 77.
Wenn ein Gefangener in der Anstalt stirbt, so wird die Arbeitsbelohnung zu Gunsten
der Anstaltskasse wieder abgeschrieben. Hinterläßt jedoch der Gefangene unterstützungs-
bedürftige Angehörige, so darf der Vorstand den gutgeschriebenen Betrag ganz oder teilweise
an sie hinausgeben.
§ 78.
Den Gefangenen werden der Stand ihrer Gutschrift und der Betrag eines etwaigen
Guthabens in barem Gelde vierteljährlich mitgeteilt. Einwendungen gegen die Berechnung
sind beim Vorstand alsbald vorzubringen.
§ 79.
I. Aus den Zinsen der Kasse, die aus den von den Gefangenen mitgebrachten und
den für sie eingegangenen Geldern, ferner aus einem den Gutschriften für Arbeitsbelohnungen
entsprechenden Betrage gebildet ist, können Arbeitsprämien an die Gefangenen verteilt werden.
Welcher Betrag verzinslich angelegt und welcher zur Bestreitung von Ausgaben bereit ge-
halten werden soll, bestimmt der Vorstand.
II. Ist bei einer Anstalt der Zinsenanfall unzureichend, so wird vom Staatsministerium
der Justiz ein angemessener Betrag zur Verteilung als Arbeitsprämien bestimmt.
Kap. XI.
Tagesordnung, Ruhe= und Erholungszeit.
8 80.
IJ. Die Gefangenen haben auf ein Zeichen, das an den Arbeitstagen eine halbe Stunde
vor dem Beginne der Arbeitszeit (§ 72 Abs. II) gegeben wird, sich von ihrem Lager zu