Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Schilderungen begangener Übeltaten, Großsprechereien, Schimpfreden, Unverträglichkeiten und 
Hetzereien streng verpönt. Auch jede geheime oder selbstgeschaffene Sprache ist verboten. 
IX. Mit den Beamten und den Bediensteten dürfen die Gefangenen nur dann sprechen, 
wenn sie von ihnen dazu aufgefordert werden oder ihnen etwas zu melden haben. 
X. Das Sprechen mit Fremden kann nur der Vorstand erlauben. 
XI. Die Gefangenen dürfen sich weder untereinander noch mit Fremden durch Zeichen 
oder Geberden verständigen. Sie dürfen weder selbst noch durch Mittelspersonen sich mit 
der Außenwelt in Verbindung setzen, außer soweit ihnen der schriftliche oder mündliche Ver- 
kehr besonders erlaubt ist. Sie dürfen nicht aus den Fenstern sehen oder sprechen. Jeder 
Verkehr mit der Wachmannschaft ist verboten. 
XII. Lärmen, Schreien, Singen, Pfeifen, Fluchen, Unanständigkeiten und sittenloses 
Betragen sind verboten. 
XIII. Die Gefangenen haben untereinander Ruhe und Frieden zu halten, sich des 
Neckens, Zankens und aller Tätlichkeiten zu enthalten; sie dürfen einander beim Gebete, 
bei der Arbeit, beim Lesen der Bücher und bei der Nachtruhe nicht stören. 
XIV. Spiele sind nur erlaubt, wenn sie der Vorstand ausdrücklich gestattet hat. Die 
Tätowierung ist verboten. 
XV. Kein Gefangener darf den Mitgefangenen Befehle geben, für sie das Wort er- 
greifen oder einen Einfluß über sie sich anmaßen. 
XVI. Kein Gefangener darf sich der Aufsicht entziehen oder Vorbereitungen zur Flucht treffen. 
XVII. Zu Handlungen, die nach dem Gesetze, nach der Hausordnung oder nach be- 
sonderen Anordnungen der Vorgesetzten verboten sind, dürfen sich die Gefangenen weder 
verabreden noch verbinden. 
XVIII. Das Beschreiben, Beschmutzen und Beschädigen der Wände ist verboten. Die 
Gefangenen haben mit Kleidern, Bettzeug, Geräten, Werkzeugen, Materialien, Büchern u. s. w. 
schonend umzugehen. Sie haften für jede schuldhafte Beschädigung. 
XIX. Kein Gefangener darf außer den Gegenständen, die ihm rechtmäßig überlassen 
sind, etwas besitzen. Besonders streng ist der Besitz von Messern, Feilen, Hämmern und 
anderen Werkzeugen und Stoffen sowie von Geld und Kostbarkeiten untersagt. 
XX. Die Gefangenen dürfen keinen Gegenstand heimlich oder ordnungswidrig aufbe- 
wahren, zurückhalten oder benützen. Sie haben jeden gefundenen Gegenstand unverzüglich 
einem Bediensteten auszuhändigen. 
XXI. Jeder Handel, insbesondere mit Nahrungsmitteln, alles Schenken oder Annehmen, 
Leihen oder Entlehnen von irgendwelchen Gegenständen ist verboten. 
XXII. Die Gefangenen haben auf dem Wege zu den Arbeitsplätzen und Schlafräumen, 
zur Kirche, zum Unterricht u. s. w. die vorgeschriebene Ordnung einzuhalten.
	        
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