Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 675 
lassungsstunde in die Zeit zwischen Mitternacht und 7 Uhr morgens, so ist der Gefangene 
am folgenden Morgen zu entlassen. 
109. 
I. Die Entlassung eines kranken Gefangenen kann, wenn er einwilligt, so lange ver- 
schoben werden, bis sie der Hausarzt für unbedenklich erklärt. 
II. Besteht der Gefangene, obwohl sein Zustand bedenklich ist, auf der Entlassung, 
so wird seinem Verlangen stattgegeben, es wird jedoch nach Möglichkeit dafür gesorgt, daß 
er in einer öffentlichen Krankenanstalt Aufnahme findet. 
8 110. 
Auf Gefangene, denen eine Strafunterbrechung bewilligt wurde oder die vorläufig zu 
entlassen sind, finden die Vorschriften der §§ 103 bis 109 entsprechende Anwendung. 
8 111. 
Auf Verlangen erhält der Gefangene bei der Entlassung eine Bescheinigung über die 
Verbüßung der Strafe. 
112. 
Den Anstaltsbeamten wird zur Pflicht gemacht, der Fürsorge für die entlassenen 
Gefangenen die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und insbesondere mit den Obsorgevereinen 
eifrig zusammenzuwirken. 
abschnitt IV. 
Ableben von Gefangenen. 
113. 
I. Stirbt ein Gefangener, so hat vor allem der Hausarzt die Todesursache festzustellen. 
II. Die Eltern oder der Gatte oder eines der Kinder oder eines der Geschwister des 
Verstorbenen sind unverzüglich von dem Todesfalle zu benachrichtigen und aufzufordern, 
binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden zu erklären, ob sie die Auslieferung der 
Leiche oder die Beerdigung auf ihre Kosten wünschen. Hierbei ist ihnen zu bemerken, daß 
andernfalls die Leiche zur Sektion und darauffolgenden kirchlichen Beerdigung einer Landes- 
universität überwiesen wird. Lehnen sie die Übernahme der Leiche oder der Beerdigungs- 
kosten ab oder geht binnen der Frist eine Antwort nicht ein, so ist die Leiche an eine 
Landesuniversität abzuliefern. 
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