Nr. 56. 677
zur Beamtenkonferenz. Zu den Konferenzen sind auch die rechtskundigen Hilfsarbeiter
beizuziehen.
II. In den Konferenzen sind die durch die Hausordnung oder durch sonstige Vorschriften
besonders bezeichneten Gegenstände zu besprechen, ferner wichtige Vorkommnisse in der Straf-
anstalt, Maßnahmen und Vorschläge bezüglich der Zustände und Einrichtungen der Anstalt
und bezüglich der Behandlung der Gefangenen, der Disziplin und der Gesundheitspflege, die
Fragen der Zwangserziehung, der Unterbringung in einem Arbeitshause, der Reichs= oder
Landesverweisung, der Stellung unter Polizeiaussicht, der Obsorge für die zu Entlassenden,
der Unterstützung der Gefangenen und ihrer Familien. Jedes Konferenzmitglied kann einen
Gegenstand, den es für geeignet erachtet, zur Besprechung bringen. Insbesondere kann
der Vorstand über Anträge auf Begnadigung, vorläufige Entlassung oder Strafunterbrechung
auch ein Gutachten der Beamtenkonferenz veranlassen.
8 118.
J. Die Konferenz ist für den Vorstand eine beratende Behörde; er ist in denjenigen
Entscheidungen, für die er allein verantwortlich ist, nicht an die Mehrheit der Stimmen
gebunden.
II. In den Berichten an die Aussichtsbehörde über Angelegenheiten, die in der Konferenz
beraten sind, ist die abweichende Meinung anderer Konferenzmitglieder zu erwähnen.
III. Wenn Hauszgeistliche oder Hausärzte über Angelegenheiten ihres Wirkungskreises
von der Ansicht des Vorstandes abweichen, haben sie ihre Außerung schriftlich niederzulegen.
Der Vorstand wird sie seinem Berichte beifügen.
IV. Über die Beamtenkonferenzen und ihre Beschlüsse ist ein fortlaufendes Protokoll
zu führen. Die Führung des Protokolls liegt dem Hauslehrer ob; auch die rechtskundigen
Hilfsarbeiter sowie Kanzleibedienstete können vom Vorstande hierzu bestimmt werden.
Schlußbestimmungen.
§ 119.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Staats-
ministerium der Justiz erlassen.
8 120.
Die vorstehende Hausordnung tritt am 1. Oktober 1907 für alle Strafanstalten des
Königreichs in Kraft. Von diesem Tag an sind die Hausordnungen für die Zuchthäuser