Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Die mit Ministerialbekanntmachungen vom 22. November 1885 — Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 669 — und vom 29. November 1899 — Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 973 — veröffentlichten Ausführungsbestimmungen zu den bisher in Geltung 
gewesenen Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden, sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär- 
anwärtern, bleiben, soweit sich nicht aus den nachstehend abgedruckten Grundsätzen Anderungen 
ergeben, bis auf weiteres in Geltung und finden auf die Inhaber des Anstellungsscheins 
vorläufig entsprechende Anwendung. 
An der in Absatz 2 der Ministerialbekanntmachung vom 8. Oktober 1899, die Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden, bei den In- 
validitäts= und Altersversicherungsanstalten, sowie bei ständischen 2c. 2c. Instituten mit 
Militäranwärtern betreffend, — Gesetz= und Verordnungsblatt S. 847 — getroffenen 
Bestimmung tritt eine Anderung nicht ein. 
München, den 30. September 1907. 
Dr. Krhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. horn. v. Brettreich. 
—..—. — 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. 
— ——— — —–—! 
§ 1. 
(1.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Ziovil- 
versorgungsscheins. 
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 
§8§ 15 und 167) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) Anspruch 
–– — — — — — — — 
*) Die 88§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
8 15. 
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie 
zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (§ 6) findet hierbei nicht statt. 
8 16. 
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im altiven Dienste 
nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf 
den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
 
	        
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