Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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(2.) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf 
Widerruf geschieht. 
(3.) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter und 
— bei Unterbeamtenstellen — auch gualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht vor- 
handen sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbei- 
geführt werden kann. 
8 10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter 
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder 
dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zibvildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn 
ihnen nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. 
Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins") gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- 
oder Staatsdienst erwartet; 
  
*.) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen der 
erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12 ährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen 
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9 jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad 
eines Oberjägers abgcleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
() im aktiven Dienste feld- und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich 
die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten- 
anspruch zugebilligt wird,
	        
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