Nr. 58.
691
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver-
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge
eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zidvilversorgungsschein lediglich um
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und
die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben,
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann.
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit
Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden.
Im üöbrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers,
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen
sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse
dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichs-
dienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll,
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die An-
stellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in
dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs-
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine
Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die
Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen
der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben.
5) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung
bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld und garnisondienstunfähig
geworden sind;
nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben,
5) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Wasse, durch Sturz
und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld- und Garnison-
dienstunfähigkeit zugezogen haben.