Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 
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5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Ver- 
sorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge 
eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zidvilversorgungsschein lediglich um 
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und 
die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben, 
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. 
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit 
Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. 
Im üöbrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst 
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, 
in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise 
die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen 
sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig 
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse 
dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichs- 
dienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, 
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die An- 
stellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in 
dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs- 
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine 
Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die 
Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den 
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen 
der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben. 
  
5) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung 
bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld und garnisondienstunfähig 
geworden sind; 
nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des 
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben, 
5) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in 
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Wasse, durch Sturz 
und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld- und Garnison- 
dienstunfähigkeit zugezogen haben.
	        
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