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8 11.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsver-
hältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärlern besetzt,
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen
oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7
erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des §10 Nr. 2, 4, 5 und 6
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
8 12.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
(2.) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats-
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar:
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmann-
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
8 18.
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach
dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt
und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unter-
stützung verbunden ist.
14.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver-
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Onalifikation für die fragliche Stelle oder
den fraglichen Dienstzweig nachweisen.
(2.) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungsschein
erteilt oder einem Inhaber des Austellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, mitzu-
teilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind.