Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 697 
Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst 
darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für 
das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. 
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des 
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige 
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in 
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter 
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. 
8 28. 
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes 
durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. — 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veraulassen eine entsprechende Bekanntmachung in der K 
Vakanzenliste. 
– 
8 24. 
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. im 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist 
außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An- 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des 
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zidvil- 
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht- 
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum ersten 
Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen, 
daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich 
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der 
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten 
aufzuerlegen. 
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es 
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.