Nr. 58. 697
Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst
darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für
das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
(5.) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
(6.) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet.
8 28.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes
durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. —
(2.) Die Vermittelungsbehörden veraulassen eine entsprechende Bekanntmachung in der K
Vakanzenliste.
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8 24.
(1.) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. im
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist
außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
(2.) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An-
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen.
(3.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 13) wird der Zidvil-
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen.
(4.) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nicht-
versorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum ersten
Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nachzuweisen,
daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
(5.) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der
Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten
aufzuerlegen.
(6.) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. ·