Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Anlage A.“) 
Zivilversorgungsschein. 
  
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
und den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen 
Staatsangehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von M Pf. monatlich. 
N. N., den ö;I„ 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Die Ziovilversorgungsscheine und der Anstellungsschein — Anlagen A bis E — sind in Form eines 
Buches, wie die Militärpässe, anzulegen. Die Vorderseite des Umschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen nach 
den Anlagen A und E und bei dem Anstellungsscheine (Anlage B) mit einem großen, bei dem Zivilversorgungs- 
scheine nach Anlage C mit einem kleinen Reichsadler zu versehen. Von den Zivilversorgungsscheinen sämtlicher 
Gattungen erhalten dic, welche für Unteroffiziere bestimmt sind, die nach mindestens achtjähriger aktiver Dienßzeit 
aus dem Heere oder der Marine ausscheiden, einen Umschlag von roter, alle übrigen Zivilveriorgungsscheinc aber 
einen solchen von blauer Farbe. Die Anstellungsscheine erhalten einen gelben Umschlag. Den Zivilversorgungs- 
scheinen usw. werden Nachrichten über den Bezug der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Ver- 
sorgung der Militäranwärter usw. vorgedruckt.
	        
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