Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Anlage E.) 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegen- 
wärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizei- 
truppe (Schutztruppe, im Grenz= oder Zoll- 
aufsichtsdiensteh od0dn „ 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundes- 
staaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von JVif. monatlich. 
N. N., dene 19 
(Stenpel (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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