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werden, oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfsbeamte
staatlicher Grundbuchämter bestellt sind.
85.
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer
Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Verzeichnisse der
den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen.
§ 6.
(1.) Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere
derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung vor-
behalten werden.
(2.) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der
Anforderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. geeignet, so
braucht sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden.
§ 7.
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen werden nach Beamtenklassen (§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse
aufzunehmen.
§ 8.
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. Inhabern des Zidvilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins;
2. Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste
die Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist;
3. ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs-
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;