Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 727 
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungsbe- 
hörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Be- 
schluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in 
den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw. 
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Ziovilversorgungsschein oder der 
Anstellungsschein zu den Akten genommen. 
§L 16. 
Welche mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher An- 
zahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind so- 
wie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des An- 
stellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten 
Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen, 
sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren eine 
solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter usw. 
zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der Stellen 
mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich besetzt 
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vorstehenden 
Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bis- 
herigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben hier- 
durch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militär- 
anwärtern. 
*l 17. 
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben die 
Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch 
Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die 
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbe- 
hörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste.
	        
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