Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§ 18. 
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach den 
vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts- 
behörden. 
§ 19. 
Die 8§8§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung. 
8 20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch sie nicht berührt. 
§ 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Erläuterungen. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben ihren In- 
habern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die Spitze 
eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureauabteilungen 
fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende 
Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die 
Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der 
Stelleninhaber allein entscheidend. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen 
sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbe- 
hörden freie Hand gelassen ist. 
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