Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
Geseh-und Verudunzshut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 59. 
München, den 7. Oktober 1907. 
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Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 29. September 1907 über den Radfahrverkehr. — Bekanntmachung 
vom 30. September 1907, Außerkurssetzung der Eintalerstücke betreffend. 
-... 
  
  
  
    
  
Nr. 21142. 
Oberpolizeiliche Vorschristen über den Madfahrverkehr. 
f## taatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des 
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern werden folgende Vor- 
schriften, und zwar §§ 1—17 gemäß einer zwischen den Bundesregierungen getroffenen Ver- 
einbarung, für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlassen: 
A. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken auf öffent- 
lichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in nachfolgendem 
andere Bestimmungen getroffen sind. 
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf 
die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen 
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