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transporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls
dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Bahn
frei ist.
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem Rad-
fahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus-
weichen kann.
§ 9.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das
gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße
ohne Gefahr vorbeifahren kann.
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch
Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Überholen verboten.
§ 10.
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der Verkehr
der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen.
8 11.
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen,
welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder
Tiere scheu zu machen, sind verboten.
D. Die Benutzuug öffentlicher Wege und Plätze.
§ 12. «
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen
Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet.
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den
neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den
Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet.