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Nr. 22111.
Bekanntmachung, Außerkurssetzung der Eintalerfücke betreffend.
fl. Staatsministerinn des fnislichen Hausfes und des Aufern, t# Staatsministeriun
der Insiz, K. Staatsministerinnm des Innern, fl. Staatsminikterinn des Innern für
Kirchen- und Schulangelesenheiten, fi. Staatsministerinn der Finanzen, #l. Stuais-
Nninisterinmn für Verkehrsangelesenheilen, #. Kriegeministerimn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 1907 die Außerkurssetzung der
Eintalerstücke deutschen Gepräges zum 1. Oktober 1907 mit einer Frist zur Einlösung bei
den Reichs= und Landeskassen bis zum 30. September 1908 beschlossen (s. Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 27. Juni 1907: R.G. Bl. S. 401.)
Die untergebenen Stellen und Behörden werden demgemäß angewiesen, bis einschließlich
30. September 1908 Eintalerstücke deutschen Gepräges sowohl in Zahlung zu nehmen, als
auch gegen andere Münzen umzuwechseln. Die bei den Kassen vorhandenen und eingehenden
Eintalerstücke deutschen Gepräges sind nicht wieder zu verausgaben, sondern mit tunlichster
Beschleunigung entweder unmittelbar bei einer am Sitze der Kasse befindlichen Reichsbank-
anstalt gegen andere Münzen umzutauschen oder zur Ablieferung an die vorgesetzte Kasse
bezw. zur Einzahlung bei der K. Hauptbank und deren Filialen zu verwenden. Die kurz
vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Taler werden von der
Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 1908 angenommen.
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch österreichische
Vereinstaler zur Einlösung kommen, deren Außerkurssetzung bereits zum 1. Januar 1901
mit Einlösungsfrist bis zum 31. März 1901 erfolgt ist (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 8. November 1900: R.G. Bl. S 1013), wird den Kassenbeamten zur Pflicht gemacht,
bei der Annahme der Taler genan auf ihr Gepräge zu achten.
München, den 30. September 1907.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Hor#n.v. Srettreich.