Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 60. 751 
  
IX. Freie Hansestadt Bremen. « XI. Elsaß-Lothringen. 
Bremen: 10Oberrealschule, Colmar, 
Realgymnasium (für die Klassen III Metz, 
bis 1 noch Oberrealschule). Mülhausen i. Elsaß: Virrrealschul mit Ma- 
.« » inenbauabteilung, 
X. Freie und Hansestadt Hamburg. Straßburg i. Elsaß: Oberrealschule (Manteuf—- 
Hamburg: 10Oberrealschule in Eimsbüttel.l) felstraße), 
#Oberrealschule vor dem Holstentore, Oberrealschule bei St. Jo- 
Oberrealschule auf der Uhlenhorst. hann. 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der ersten Klasse, 
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht- 
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
  
  
I. Großherzogtum Baden. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- 
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- » schule), » 
abteilung). Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Bürgerschule (verbunden mit Real- 
II. Großherzogtum Hessen.) schule). 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real- 
chuleh, 
b. Realprogymnasien. 
I. Königreich Württemberg. Mannheim: sienpsas (verbunden mit 
3 "n ealschule) ), 
Aalen: zienneichmnasium verbunden mit Neal Weinheim: Realprogymnasium (verbunden mit 
Böblingen, « Realschule).#) 
L. III. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit Ritbnitz. 
Realschule), 
Nürtingen. IV. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz. 
II. Großherzogtum Baden. Schhönberg: Realschule. 
: # 
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, . . 
Lörrach: Realprogymnasium (verbunden mit V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Gymnasium), Frankenhausen. 
1) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1907. 
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer 
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 
9 Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1906/1907. · " 
4) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich. 
5) Mit rückwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 sind die Befähigungszeugnisse für den 
kinährig freiwiliigen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprüfung ausgestellt worden. Latein beginnt erst 
in der vierten Klasse. -
	        
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