Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

S.  145.

62  Rechtsverhältnisse  der  Standesherrn.

 

Standesherrn,  nach  den  Bestimmungen  dieses  Edicts,
verbleibenden  Rechte  noch  genauer  bestimmt  werden.

S.  4.

Die  standesherrlichen  Polizeibeamten  können  in  Polizeisachen
bei  Legalstrafen  auf  die,  durch  das  Gesetz  bestimmte  Summe  —
bei  arbiträren  Strafen  aber  bis  zu  15  fl.  einschließlich,  oder  auf
eine  14tägige  Arreststrafe  erkennen.

Bei  arbiträren  Strafen  steht  den  Standesherrn  die  Strafverwandlung
  in  der  Maase  zu,  daß,  wenn  nicht  von  der  erkannten
Arreststrafe  bessere  Wirkung  und  belehrendes  Beispiel  zu  erwarten
ist,  sie  für  einen  Tag  Einthürmung  einen  Gulden  Geldstrafe  und
umgekehrt  ansetzen  können.

Auch  können  sie  arbiträre  Strafen  bis  zur  Hälfte  erlassen.
Strafnachlässe  bei  Legalstrafen  stehen  ihnen  aber  nicht  zu.

Bei  Vollziehung  von  Arreststrafen  gegen  Personen,  welche  eine
amtliche  Function  in  Unserem  Dienste  zu  besorgen  haben,  z.  B.
Chausscewärter,  Acciser  u.  s.  w.,  haben  die  standesherrlichen  Polizeibeamten
  zuvor  die  Einwilligung  derjenigen  Unserer  höheren  Behörden
  einzuholen,  unter  welcher  diese  Diener  stehen.

g.  43.

Die  Vormundschaftspolizei  über  die  Gemeinden,  Localstiftungen
und  Zünfte  verbleibt,  so  lange  nicht  etwa  in  Beziehung  auf  die
Gemeindeverfassung  eine  allgemeine,  mit  dieser  Berechtigung  unverträgliche
  gesetzliche  Bestimmung  erfolgt,  unter  Vorbehalt  der
höheren  Aufsicht  und  Leitung  Unserer  Behörden,  den  standesherrlichen
  Aemtern,  welche  hierin  gleiche  Amtsbefugniß  mit  den  Beamten
  in  den  Domanialämtern  haben  sollen.  Den  Standesherrn
steht  die  Befugniß  zu,  die  Ortsschultheißen  und  übrigen  Ortsvorgesetzte!
  zu  ernennen,  oder  bei  städtischen  Vorstandsbestellungen,
wenn  der  Vorschlag  dazu  nach  dem  Herkommen  von  den  Magistraten
geschieht,  die  Bestätigung  zu  ertheilen.  Von  diesen  Ernennungen
oder  Bestätigungen  haben  sie  jedesmal  Unseren  Regierungen  Anzeige
zu  thun,  welche,  insofern  sie  bei  den  gewählten  Personen  erhebliche
Anstände  finden  sollten,  deßfalls  an  Unser  Staatsministerium  zu
berichten  haben.

Ueberzeugt  sich  diese  Unsere  höchste  Staatsbehörde  davon,  daß
die  getroffene  Wahl  nicht  geeignet  sey,  so  hat  sie  den  Standesherrn
  zu  Ernennung  eines  andern  Subjects  aufzufordern,  und  der
Standesherr  ist  alsdann  dieser  Aufforderung  zu  entsprechen  verbunden.
  «  «  «  «