Nr. 7.
63
Protestantische Pfarrunterstützungskasse, Administra-
tion der — in Speyer.
Protestantische Pfarrwitwenkasse, Administration der
— in Speyer.
Protestantische Presbyterien.
Protestantische Reiseprediger.
Protestantische ständige Vikariate.
Rabbinate.
Rabbinate, Bezirks —.
Rabbinate, Distrikts —.
Reiseprediger, Protestantische —.
Stadtkommissariate, Katholische —
Ständige Vikariate, Protestantische —.
Vikariate, Protestantische exponierte —.
Vikariate, Protestantische ständige —.
Nr. 2483.
Bekanntmachung, die Gebühren für die zintersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches
etreffend.
fi. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Nachstehende vom Bundesrat beschlossenen Abänderungen der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238), veröffentlicht
durch Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Oktober 1902 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt
S. 683), werden aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 4 vom 25. Januar
1907 S. 15/16 zum Abdruck gebracht.
München, den 31. Januar 1907.
Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Pfaff.
Bekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzb9l. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches, vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 238) wird bis auf weiteres abgeändert, wie folgt:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den §8 4 bis 6 für besondere
Untersuchungen festgesetzten Gebühren,