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2. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Gläubigerin der Fideikommißschuld
unter 1/I zu 440000 auf Löschung derselben für den Fall, daß sich das Pfandrecht
ganz oder teilweise mit dem Eigentum vereinigt.
Laut der unter 1/ bezeichneten Urkunden und fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom
2. Oktober 1907.
3/II. Dreihunderttausend Mark (300 000 —KA) Aunuitäten-Darlehen der Aktiengesell-
schaft Bayer. Hypotheken= und Wechselbank in München mit jährlich vier vom Hundert
— 4% — nach Kapitalsfälligkeit mit fünf vom Hundert — 5% — zu verzinsen,
nebst den in § 34 der Satzung der Gläubigerin — Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1900 Seite 107 — verzeichneten Nebenleistungen; Eigentümerin hat sich der so-
fortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, daß dieselbe gegen die jeweiligen
Eigentümer des Pfandbesitztums zulässig sein soll; im übrigen wird auf die Eintragsbe-
willigung, niedergelegt in der Urkunde des K. Notariats Dachau vom 16. Februar 1906
G.-R. Nr. 250 als maßgebend verwiesen. Bisher eingetragen im Grundbuche des K. Amts-
gerichts Dachau für Haimhausen II 495 ff. als Gesamthypothek ohne Brief, nunmehr hier
eingetragen als Fideikommißschuld I. Klasse
laut Urkunde des K. Notariats München II vom 26. Januar 1907 G.-R. Nr. 405 und
Erklärung der Gläubigerin vom 11. Februar 1907 gemäß fideikommißgerichtlichen Beschlusses
vom 2. Oktober 1907.
4. Vormerkung zur Sicherung des Anspruches der Gläubigerin der Fideikommißschuld
unter 3/II zu 300 000 —K auf böschung dieser sowie der Fideikommißschuld unter 1/1 zu
440 000 —K für den Fall, daß sich die Pfandrechte ganz oder teilweise mit dem Eigentum
vereinigen.
Laut der unter 3/II bezeichneten Urkunden und fideikommißgerichtlichen Beschlusses vom
2. Oktober 1907.
8 3.
Besitz- und Sukzessionsverhältnisse.
Erster Fideikommißinhaber soll nach dem Tode der Stifterin Henriette Haniel von
Haimhausen, welche sich die lebenslängliche freie Verwaltung und den lebenslänglichen
Genuß des gesamten Fideikommißvermögens vorbehalten hat, der kaiserliche Legationssekretär
Dr. Edgar Haniel von Haimhausen in Haimhausen sein.
Die Erbfolge in das Fideikommiß vollzieht sich in der ehelichen männlichen Nach-
kommenschaft des ersten Fideikommißinhabers nach der agnatisch linealischen Erbfolgeordnung
gemäß § 87 des Edikts über die Familienfideikommisse vom 26. Mai 1818.