Nr. 71. 857
Dem Gesuch um Zulassung zur Vorlehre sind beizufügen:
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis;
2. Zeugnis über den bisherigen Bildungsgang (Absolutorialzeugnis);t
3. bei Minderjährigen der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
4. bei Gesuchen um Zulassung zur Vorlehre bei einem Privatwerke der Nachweis
der Einwilligung des Besitzers dieses Werkes.
86.
Während der Vorlehre sind die Kandidaten den zu erlassenden Disziplinarvorschriften,
deren Handhabung den Werksvorständen zusteht, unterworfen. Sie haben über sittliches
Verhalten, Fleiß, Befähigung und Anstelligkeit ein Zeugnis des Werksvorstandes beizubringen.
§ 7.
Vier Wochen vor Beendigung der Vorlehre hat sich der Kandidat zur Probegrubenfahrt
beim Oberbergamte zu melden.
Wenn keine Bedenken gegen die Zulassung zur Probegrubenfahrt bestehen, so wird
diese von einem Beauftragten des Oberbergamtes gemeinschaftlich mit einem Beamten aus
dem Dienstbereiche der General-Bergwerks= und Salinen-Administration vor Ablauf der
Vorlehre abgehalten.
Bei der Probegrubenfahrt ist zu prüfen, ob der Kandidat sich während seiner Vorlehre
mit den verschiedenen Zweigen des Bergwerks= und Hüttenbetriebes und der Verrichtung
der dabei vorkommenden Arbeiten hinreichend bekannt gemacht hat, um die akademischen
Studien mit Nutzen betreiben zu können und ob er das nötige Geschick zum technischen
Bergbeamten besitzt.
Die Vorlage von Zeichnungsskizzen durch den Kandidaten ist erwünscht.
Über das Ergebnis der Probegrubenfahrt hat die Kommission ein Protokoll aufzunehmen
und sofort mit Bericht dem Oberbergamte vorzulegen. Der Bericht muß sich insbesondere
auch darüber aussprechen, ob etwa ein Grund vorhanden ist, den Kandidaten von der Fort-
setzung der Fachbildung auszuschließen.
Auf Grund dieses Berichtes hat das Oberbergamt im Einverständnis mit der General-
Bergwerks= und Salinen-Administration zu entscheiden, ob die Vorlehre abzuschließen oder
noch zu verlängern, ob die Probegrubenfahrt zu wiederholen oder ob der Kandidat von der
Fortsetzung der Fachbildung auszuschließen ist.
Schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist dem Kandidaten unverzüglich zuzustellen.
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