Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 14. 
Die Note wird für jeden Gegenstand von dem prüfenden Kommissäre festgesetzt, ohne 
daß die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission bei der Beurteilung der Leistung mitwirken. 
15. 
Die Urteile über die Leistungen der Kandidaten werden durch folgende Noten bezw. 
Prädikate ausgedrückt: 
100—1,½z = sehr gut 
15—28½ — gut 
2,5—3,3 = genügend 
31—4, = ungenügend 
4°%9—5,0 = schlecht. 
Die einzelnen Prüfungsergebnisse sind nach Maßgabe der §§ 19 bezw. 25 zu Gruppen 
zusammenzufassen, für welche je eine Mittelnote zu berechnen ist. 
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Mittelnote aus einer Gruppe 
„ungenügend“ oder „schlecht“ lautet. 
Das Gesamturteil über den Ausfall einer bestandenen Prüfung (Hauptnote) wird durch 
Berechnung des Mittels aus den für sämtliche Einzelleistungen erteilten Noten festgestellt 
und lautet 
„Mit Auszeichnung bestanden“ 
bei Mittelwerten von 10—186, 
„Gut bestanden“ 
bei Mittelwerten von 17.—2% 
„Bestanden“ 
bei Mittelwerten von 2,5—33. 
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 
§L 16. 
Ein Kandidat, der ohne genügende Entschuldigung der Einberufung zur Prüfung nicht 
Folge leistet, oder nach dem Beginne der Prüfung ohne genügenden Grund den Rücktritt 
von der Prüfung erklärt, ist einem Kandidaten gleichzuachten, der die Prüfung nicht bestanden hat. 
b) Vorprüfung. 
§ 17. 
Die Vorprüfung umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Der Kandidat hat der Anmeldung zur Vorprüfung Studienarbeiten (§ 9 Abs. 4 Ziff. 3 
aus den nachstehenden Fächern beizufügen:
	        
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