Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 71. 
863 
Eisenhüttenkunde, 
Salinenkunde, 
Elemente des Hoch= und Tiefbaues (Baukonstruktionslehre), 
Maschinenlehre mit besonderer Berücksichtigung der Berg= und Hüttenmaschinen, 
Markscheidekunde, 
Lagerstättenlehre, 
Grundzüge der Elektrotechnik, 
Bergrecht, 
. Arbeiterschutzgesetzgebung einschließlich des Arbeiterversicherungsrechts. 
Wahlfächergruppen sind: 
K — 
— 
Der 
J. 
Petrographie, 
Paläontologie, 
Aufbereitungskunde, 
spezielle Bergmaschinenkunde. 
II. 
Technologie (und zwar entweder mechanische oder chemische oder metallurgische), 
allgemeine und Eisenprobierkunde, 
analytische Chemie mit Maß= und Gasanalgyse, 
spezielle Hüttenmaschinenkunde. 
Kandidat hat in der Anmeldung zur Hauptprüfung die Wahlfächergruppe, aus 
der er geprüft werden will, zu bezeichnen. 
8 24. 
Die Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
—LL — 
5. 
die nachstehenden Pflichtfächer: 
Bergbaukunde mit 3 Arbeiten, 
allgemeine Hüttenkunde mit einer Arbeit, 
Eisenhüttenkunde mit zwei Arbeiten, 
Maschinenlehre mit besonderer Berücksichtigung der Berg= und Hüttenmaschinen 
mit einer Arbeit, 
Markscheidekunde mit einer Arbeit; 
II. die nachstehenden Wahlfächer 
1. 
2. 
3. 
Aufbereitungskunde, 
spezielle Bergmaschinenkunde, 
spezielle Hüttenmaschinenkunde mit je einer Arbeit. 
157
	        
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